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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2803 vom 11.11.2024)



Neufassung - Ersetzt VO"en (EG) 549/2004, (EG) 550/2004 und (EG) 551/2004

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurden in wesentlichen Teilen geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannten Verordnungen neu zu fassen.

(2) Die Annahme des ersten Pakets von Rechtsvorschriften zum Einheitlichen Europäischen Luftraum - nämlich die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 6 des Europäischen Parlaments und des Rates - durch das Europäische Parlament und den Rat hat eine solide Rechtsgrundlage für ein nahtloses, interoperables und sicheres System des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management - ATM) geschaffen. Durch die Annahme des zweiten Pakets, der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, wurde die Initiative zur Schaffung des Einheitlichen Europäischen Luftraums weiter gestärkt, indem die Konzepte des "Leistungssystems" und des "Netzmanagers" zur weiteren Verbesserung des europäischen ATM-Netzes eingeführt wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgehoben, da die für die Interoperabilität von ATM-Systemen, -Komponenten und -Verfahren erforderlichen Vorschriften in die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgenommen wurden.

(3) Um den mit der Verordnung (EU) 2018/1139 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die vorliegende Verordnung an jene Verordnung anzupassen und die letztgenannte Verordnung zu ändern.

(4) Detaillierte Vorschriften für die Nutzung des Luftraums, Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung sowie Vorschriften und Verfahren für die Gestaltung von Luftraumstrukturen sind in der Verordnung (EU) 2018/1139 geregelt, während die Klassifizierung des Luftraums durch die vorliegende Verordnung geregelt werden sollte.

(5) In Artikel 1 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") erkennen die Vertragsstaaten an, "dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt". Im Rahmen dieser Hoheit über den Luftraum und vorbehaltlich der geltenden internationalen Übereinkünfte nehmen die Mitgliedstaaten der Union mit der Flugverkehrskontrolle hoheitliche Befugnisse wahr.

(6) Diese Verordnung sollte die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago unberührt lassen.

(7) Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere, geregelte und nachhaltige Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht, die die Luftraumnutzung und die Kapazität optimiert, zur Nachhaltigkeit der Luftfahrt beiträgt und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert.

(8) Damit die Ziele der Erhöhung der Sicherheitsstandards für den Flugverkehr und der Verbesserung der Gesamtleistung des ATM und der Flugsicherungsdienste (ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa gleichzeitig umgesetzt werden können, ist der menschliche Faktor zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Grundsätze der angemessenen Redlichkeitskultur ("Just Culture") wahren. Die Stellungnahmen und Empfehlungen der mit dem Beschluss (EU) 2023/2109 der Kommission eingerichteten Expertengruppe der Kommission zur menschlichen Dimension des Einheitlichen Europäischen Luftraums 9 sollten in Erwägung gezogen und berücksichtigt werden.

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(Stand: 13.11.2024)

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