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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2759 vom 25.10.2024, ber. L 2024/90705, ber L 2024/90827)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 dürfen europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) Finanzderivate nicht einsetzen, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Gebrauch solcher Instrumente einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dient. Als Finanzderivate, die einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dienen, sind solche anzusehen, deren Basiswerte mit den Vermögenswerten übereinstimmen, denen gegenüber ein ELTIF Risikopositionen hält oder halten würde. In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass keine Finanzderivate zur Absicherung einer Risikoposition aus einem bestimmten Vermögenswert verfügbar sind. In diesem Fall sollte es möglich sein, zur Absicherung der jeweiligen Risikoposition von Finanzderivaten Gebrauch zu machen, deren Basiswerte derselben Anlageklasse oder einer wirtschaftlich ähnlichen Anlageklasse angehören wie das Finanzderivat, dessen Basiswert mit den Vermögenswerten übereinstimmt, denen gegenüber ein ELTIF Risikopositionen hält oder halten würde. Um sicherzustellen, dass der Gebrauch von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen eines ELTIF verbundenen Risiken dient, sollten die genutzten Finanzderivate das betreffende Risiko effektiv verringern. Die Verringerung des Risikos sollte daher durch Systeme nachprüfbar sein, mit denen sich das zu verringernde Risiko und die Art und Weise, wie das Finanzderivat dieses Risiko verringern würde, feststellen lassen.

(2) Die Basiswerte und ihr Liquiditätsprofil können sich auf den ELTIF und dessen Langfristigkeit auswirken. Es muss sichergestellt werden, dass die Anlagestrategie eines ELTIF mit dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF übereinstimmt und kohärent ist. Der Verwalter eines ELTIF sollte daher bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/760 vereinbar ist, das Liquiditätsprofil der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF, das gewichtete Liquiditätsprofil des ELTIF-Portfolios sowie den Zeitpunkt des Erwerbs dieser einzelnen Vermögenswerte und deren Bewertung berücksichtigen. Da sich Rücknahmen auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Liquidität eines ELTIF auswirken können, sollte der Verwalter eines ELTIF, der die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorsieht, bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar ist, zudem den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF Rechnung tragen.

(3) Nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 muss der Verwalter des ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde nachweisen können, dass es für den ELTIF angemessene Rücknahmegrundsätze und Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind. Eine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, besteht in der Analyse der Ergebnisse, Annahmen und Eingangsparameter, die für Liquiditätsstresstests verwendet werden, wenn diese gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2

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