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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2636 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung: (EU) 2022/1194 betreffend die Zuständigkeiten von Unternehmern und das Muster für die Meldung von Ergebnissen von Erhebungen zu Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018
(ABl. L 2024/2636 vom 09.10.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission 2 werden Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouiouiet al. 2018 im Gebiet der Union festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 dürfen spezifizierte Pflanzen, die als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, nicht angepflanzt werden. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
(3) Da die zuständigen Behörden nicht ohne Weiteres Zugang zu allen fraglichen Orten haben, können diese Maßnahmen - statt von den zuständigen Behörden selbst - effizienter von Unternehmern durchgeführt werden.
(4) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten jährliche, risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings durchzuführen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die Ergebnisse dieser Erhebungen zu melden. Für diese Meldung haben die Mitgliedstaaten ein in Anhang II der genannten Verordnung festgelegtes Muster zu verwenden.
(5) Bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 hat sich herausgestellt, dass dieses Muster geändert werden sollte, um seinen praktischen Nutzen und seine Wirksamkeit zu verbessern.
(6) Insbesondere die Meldung von Daten betreffend die Probenahme von Knollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, und von Speisekartoffeln und Wirtschaftskartoffeln liefert keine nennenswerten Informationen für die Zwecke der Erhebung.
(7) Es ist außerdem erforderlich, zu vermerken, ob die Labortestergebnisse von Probenahmen bei eingelagerten Knollen oder bei visuellen Inspektionen der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen entnommenen Knollen stammen.
(8) Die Anzahl der positiv ausgefallenen visuellen Inspektionen kann erst nach Erhalt der Labortestergebnisse eingetragen werden. Die entsprechende Spalte sollte daher unter die Abschnitte über Labortests eingefügt werden.
(9) Während der visuellen Inspektionen werden symptomatische und asymptomatische Proben entnommen. Latente Infektionen werden anhand asymptomatischer Proben entdeckt. Da für das Erkennen einer möglichen Verbreitung der Seuche und die Ermittlung der dazu erforderlichen Gegenmaßnahmen der Nachweis einer latenten Infektion von Bedeutung ist, sollten symptomatische und asymptomatische Proben im Muster voneinander unterschieden werden.
(10) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Meldung von Daten über den Zeitraum der Probenahmen für Labortests keine nennenswerten zweckdienlichen Informationen für die Erhebung liefert.
(11) Die Anforderungen an die Stichprobengröße sind in Anhang I Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 festgelegt. Deshalb ist es nicht mehr erforderlich, im Muster Daten über die Größe der Lose in Tonnen einzutragen; dies würde lediglich zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
(12) Damit bei den zuständigen Behörden keine Unsicherheiten bezüglich des zu behandelnden Erhebungsjahres entstehen und um eine kohärente Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen durch die verschiedenen zuständigen Behörden zu gewährleisten, ist es überdies erforderlich, im ersten Satz von Anhang II darauf hinzuweisen, dass die im Muster dargestellten Ergebnisse der Erhebungen das Kalenderjahr, das dem Berichtsjahr vorangeht, betreffen.
(13) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194
(Stand: 18.10.2024)
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