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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018

(ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 47;
VO (EU) 2024/2636 - ABl. L 2024/2636 vom 09.10.2024 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 bildet die Grundlage für die Rechtsvorschriften der Union über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Da mit der genannten Verordnung ein neues Regelwerk eingeführt wurde, werden mehrere Rechtsakte, die auf den früheren Vorschriften für diesen Bereich beruhten, mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

(2) Einer dieser aufgehobenen Rechtsakte ist die Richtlinie 93/85/EWG des Rates 2, in der Maßnahmen gegen den Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, den Schädling Clavibacter michiganensis (Smith) Daviset al. ssp.sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914), später umbenannt in Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouiouiet al. 2018, (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") festgelegt waren.

(3) Darüber hinaus haben sich seit Erlass der genannten Richtlinie neue wissenschaftliche Fortschritte in Bezug auf Biologie und Verbreitung des spezifizierten Schädlings ergeben, und es wurden neue Testverfahren zum Nachweis und zur Bestimmung des Schädlings sowie Verfahren zu seiner Tilgung und zur Verhinderung seiner Ausbreitung entwickelt.

(4) Daher ist es angezeigt, neue Maßnahmen für Pflanzen von Solanum tuberosum L., außer Samen, (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") zu erlassen, um den spezifizierten Schädling zu tilgen, wenn sein Vorkommen im Gebiet der Union festgestellt wird, und um seine Ausbreitung zu verhindern. Bestimmte in der Richtlinie 93/85/EWG festgelegte Maßnahmen, insbesondere zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings, sind jedoch nach wie vor geeignet und sollten daher vorgesehen werden.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um einen möglichst wirksamen und frühzeitigen Nachweis dieses Schädlings zu gewährleisten. Die Vorschriften für die jährlichen Erhebungen sollten an die vorgesehene Verwendung der spezifizierten Pflanzen angepasst werden, um sicherzustellen, dass visuelle Inspektionen, Probenahmen und Tests zum am besten geeigneten Zeitpunkt und unter den für jede Pflanze und ihre Verwendung günstigsten Bedingungen durchgeführt werden.

(6) Bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates Tests nach internationalen Standards durchführen, um dieses Auftreten zu bestätigen oder zu widerlegen.

(7) Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings als bestätigt, so sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihn zu tilgen und um seine weitere Ausbreitung zu verhindern. Die erste dieser Maßnahmen sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets sein.

(8) Außerdem sollten weitere Tilgungsmaßnahmen vorgesehen werden. Spezifizierte Pflanzen, die als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, sollten im Gebiet der Union nicht angepflanzt werden, und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates sollte sicherstellen, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen unter Bedingungen vernichtet oder entsorgt werden, die die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindern. Es sollten spezifische Maßnahmen für Tests, Probenahmen und das Eingreifen vor Ort vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.

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