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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 hinsichtlich Maßnahmen für Wasser, das möglicherweise mit Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 belastet ist, hinsichtlich Maßnahmen, die von den Unternehmern zu ergreifen sind, und hinsichtlich des Musters zur Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse
(ABl. L 2024/2632 vom 09.10.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission 2 sind Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchiet al. 1996 emend. Safniet al. 2014 (im Folgenden "spezifizierter Schädling") im Unionsgebiet festgelegt.
(2) Es ist erforderlich, dass die Maßnahmen zum Nachweis und zur Tilgung des spezifizierten Schädlings neben als belastet geltendem Wasser auch Wasser umfassen, das möglicherweise mit dem spezifizierten Schädling belastet ist.
(3) Damit soll sichergestellt werden, dass für möglicherweise mit dem spezifizierten Schädling belastetes Wasser ebenfalls die Bestimmungen in Bezug auf die Bestätigung des Auftretens des Schädlings, die Elemente für die Erklärung von Gegenständen als wahrscheinlich von dem Schädling befallen sowie Tilgungsmaßnahmen gelten, sodass das Gebiet der Union besser als derzeit vor dem von dem spezifizierten Schädling ausgehenden Risiko geschützt ist.
(4) Darüber hinaus sollten die Faktoren zur Bestimmung einer möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auch Wasser umfassen, das möglicherweise belastet ist.
(5) Innerhalb des abgegrenzten Gebiets sollte zusätzlich zu den Maßnahmen, die im Falle von als belastet erklärtem Wasser gelten, auch Wasser, das möglicherweise belastet ist, diesen Maßnahmen unterliegen.
(6) Die zuständige Behörde hat gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 sicherzustellen, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
(7) Da die zuständigen Behörden nicht ohne Weiteres Zugang zu allen fraglichen Orten haben, können diese Maßnahmen - statt von den zuständigen Behörden selbst - konkreter und effizienter von Unternehmern durchgeführt werden. Aus diesem Grund sollten die Unternehmer diese Maßnahmen unter amtlicher Überwachung durch die zuständigen Behörden durchführen.
(8) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 ist ein Muster zur Darstellung der Ergebnisse der Erhebung zum spezifizierten Schädling für die Kartoffel- und Tomatenernten des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt. Der praktische Nutzen und die Wirksamkeit dieses Musters sollten verbessert werden, denn die Berichtsdaten zur Probenahme bei zertifizierten Knollen zum Anpflanzen, anderen Knollen als zum Anpflanzen bestimmten zertifizierten Knollen, nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln enthalten keine nennenswerten zweckdienlichen Informationen für die Erhebung.
(9) Die Reihenfolge bestimmter Spalten des Musters sollte auf der Grundlage der zeitlichen Abfolge der jeweiligen Maßnahmen geändert werden. Insbesondere sollte die Spalte für die visuellen Inspektionen von im Wachstum befindlichen Anbaukulturen und eingelagerten Knollen den Spalten der Laborergebnisse vorangehen, die aus den bei diesen visuellen Inspektionen entnommenen Proben gewonnen wurden.
(10) Es ist außerdem erforderlich, zu vermerken, ob die Labortestergebnisse von Probenahmen von eingelagerten Knollen oder von Knollen aus visuellen Inspektionen von im Wachstum befindlichen Anbaukulturen stammen.
(11) Darüber hinaus ist es erforderlich, Spalten für Labortests von Wasser hinzuzufügen, um die Genauigkeit der Berichterstattungsergebnisse zu verbessern.
(12) Die Anzahl der positiv ausgefallenen visuellen Inspektionen kann erst nach Erhalt der Labortestergebnisse eingetragen werden. Aus diesem Grund und zwecks einer klareren und einheitlicheren Darstellung der Ergebnisse sollte die entsprechende Spalte unterhalb der Abschnitte über Labortests eingefügt werden.
(Stand: 17.10.2024)
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