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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014

(ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 27, ber. 2023 L 39 S. 66;
VO (EU) 2024/2632 - ABl. L 2024/2632 vom 09.10.2024 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c bis h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 bildet die Grundlage für die Rechtsvorschriften der Union über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Da mit der genannten Verordnung ein neues Regelwerk eingeführt wurde, werden mehrere Rechtsakte, die auf den früheren Vorschriften für diesen Bereich beruhten, mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

(2) Einer dieser aufgehobenen Rechtsakte ist die Richtlinie 98/57/EG des Rates 2, in der Maßnahmen gegen den Erreger der Schleimkrankheit (Bakterielle Braunfäule) der Kartoffel, den Schädling Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchiet al. 1996, später umbenannt in Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. 1996 emend. Safniet al. 2014, (im Folgenden der "spezifizierte Schädling") festgelegt waren.

(3) Darüber hinaus haben sich seit Erlass der genannten Richtlinie neue wissenschaftliche Fortschritte in Bezug auf Biologie und Verbreitung des spezifizierten Schädlings ergeben, und es wurden neue Testverfahren zum Nachweis und zur Bestimmung des Schädlings sowie Verfahren zu seiner Tilgung und zur Verhinderung seiner Ausbreitung entwickelt.

(4) Daher ist es angezeigt, neue Maßnahmen für Pflanzen von Solanum tuberosum L. (Kartoffeln), außer Samen, und für Pflanzen von Solanum lycopersicum (L.) Karsten ex Farw (Tomaten), außer Früchten und Samen, (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") zu erlassen, um den spezifizierten Schädling zu tilgen, wenn sein Vorkommen im Gebiet der Union festgestellt wird, und um seine Ausbreitung zu verhindern. Bestimmte in der Richtlinie 98/57/EG festgelegte Maßnahmen, insbesondere zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings, sind jedoch nach wie vor geeignet und sollten daher vorgesehen werden.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um einen möglichst wirksamen und frühzeitigen Nachweis dieses Schädlings zu gewährleisten. Die Vorschriften für die jährlichen Erhebungen sollten an die vorgesehene Verwendung der spezifizierten Pflanzen angepasst werden, um sicherzustellen, dass visuelle Inspektionen, Probenahmen und Tests zum am besten geeigneten Zeitpunkt und unter den für jede Pflanze und ihre Verwendung günstigsten Bedingungen durchgeführt werden.

(6) Bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Tests nach internationalen Standards durchführen, um dieses Auftreten zu bestätigen oder zu widerlegen.

(7) Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings als bestätigt, so sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihn zu tilgen und um seine weitere Ausbreitung zu verhindern. Die erste dieser Maßnahmen sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets sein.

(8) Außerdem sollten weitere Tilgungsmaßnahmen vorgesehen werden. Spezifizierte Pflanzen, die als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, sollten im Gebiet der Union nicht angepflanzt werden, und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sollte sicherstellen, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen unter Bedingungen vernichtet oder entsorgt werden, die die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindern. Es sollten spezifische Maßnahmen für Tests, Probenahmen und das Eingreifen vor Ort vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. Es sollten spezifische Maßnahmen vorgesehen werden, um zu verhindern, dass sich der spezifizierte Schädling durch belastetes Oberflächenwasser und über angebaute Wirtspflanzen oder Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse über die abgegrenzten Gebiete hinaus ausbreitet.

(9) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit sichergestellt wird, dass sie so bald wie möglich nach Aufhebung der Richtlinie 98/57/EG Anwendung findet.

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