Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/2543 des Rates vom 23. September 2024 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2024/2543 vom 30.09.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord relatif au transport international des marchandises dangereuses par route, ADR) ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures, ADN) ist am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.

(2) Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen zum ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) ist die zuständige Stelle um über die Annahme solcher Änderungen zu beschließen. Nach Artikel 20 des ADN kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen zu den dem ADN angefügten Verordnungen vorschlagen. Der durch den ADN eingesetzte Verwaltungsausschuss ist die zuständige Stelle zu Annahme solcher Änderungen.

(3) Während eines Zeitraums von zwei Jahren zwischen 2022 und 2024 hat der WP.15 und der ADN-Verwaltungsausschuss Änderungen der Anhänge des ADR bzw. der dem ADN angefügten Verordnungen angenommen, die den Vertragsparteien des ADR und den Vertragsparteien des ADN jeweils am 1. Juli 2024 beziehungsweise am 1. September 2024 übermittelt wurden.

(4) Nach Artikel 14 des ADR gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt. Nach Artikel 20 des ADN gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt.

(5) Es ist angebracht, den im Namen der Union bezüglich dieser Änderungen des ADR und des ADN zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da sie völkerrechtlich bindend und geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, maßgeblich zu beeinflussen. Die genannte Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen fest, die für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelten, indem sie auf das ADR und das ADN Bezug nimmt. Darüber hinaus legt diese Richtlinie fest, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, soweit die Vorschriften des ADR, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID) und des ADN eingehalten werden. Ferner ist die Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG befugt, Anhang I Abschnitt I.1 und Anhang III Abschnitt III.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.10.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion