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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460 der Kommission vom 16. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2460 vom 17.09.2024;
Beschl. (EU) 2025/1247 - ABl. L 2025/1247 vom 27.06.2025aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 1 des Beschl.'es 2025/1247
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Metofluthrin wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt, und zwar bis zum 30. April 2021.
(2) Am 25. Oktober 2019 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Antrag") gestellt.
(3) Am 15. Oktober 2020 teilte die bewertende zuständige Behörde Irlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung hat die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung einer umfassenden Bewertung zu unterziehen.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.
(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/327 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Genehmigung") auf den 31. Oktober 2023 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.
(7) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1086 der Kommission 4 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung ein weiteres Mal verschoben, und zwar auf den 31. Oktober 2024, da die bewertende zuständige Behörde zusätzliche beim Antragsteller angeforderte Daten bewerten musste.
(8) Am 13. Februar 2024 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass aufgrund von Verzögerungen bei der Bewertung des Antrags eine weitere Verlängerung der Genehmigung nötig sei. Die bewertende zuständige Behörde legte der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung am 7. März 2024 vor.
(9) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Prüfung des Antrags abgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 30. April 2026 verschoben werden.
(10) Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Metofluthrin vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Ablaufdatum der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1086 wird auf den 30. April 2026 verschoben.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 16. September 2024
2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/327 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 64 vom 24.02.2021 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/327/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1086 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 05.06.2023 S. 96, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1086/oj).
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