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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2221 der Kommission vom 6. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Acequinocyl, Aluminiumsilicat, Emamectin, Fettsäuren C7 bis C20, Pendimethalin, Pflanzenöl/Rapsöl und Triclopyr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2221 vom 09.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Triclopyr bis zum 31. Mai 2017 genehmigt. Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 3 wurden die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, Fettsäuren und Pflanzenöl/Rapsöl bis zum 31. August 2019 genehmigt.
(2) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgeführten Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2013 der Kommission 5 wurde der Wirkstoff Emamectin bis zum 30. April 2024 genehmigt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2014 der Kommission 6 wurde der Wirkstoff Acequinocyl bis zum 31. August 2024 genehmigt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1114 der Kommission 7 wurde der Wirkstoff Pendimethalin bis zum 31. August 2024 genehmigt.
(4) Die Genehmigungen der Wirkstoffe Aluminiumsilicat, Fettsäuren, Pflanzenöl/Rapsöl und Triclopyr sind jeweils in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 8 aufgeführt. Die Genehmigungen der Wirkstoffe Acequinocyl und Emamectin sind jeweils in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Genehmigung des Wirkstoffs Pendimethalin ist in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission 9 wurde die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung der Wirkstoffe Acequinocyl, Emamectin und Pendimethalin bis zum 30. November 2024 verlängert.
(6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission 10 wurde die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung für die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, Fettsäuren, Pflanzenöl/Rapsöl bis zum 15. Dezember 2024 verlängert.
(7) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission 11 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Triclopyr bis zum 15. Dezember 2024 verlängert.
(8) Für jeden dieser Wirkstoffe wurden drei Jahre vor Ablauf der verlängerten Laufzeit der Wirkstoffe Anträge auf Erneuerung der Genehmigung einschließlich ergänzender Dossiers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission 12 übermittelt. Am 23. Mai 2023 bzw. am 6. Dezember 2016, 29. Februar 2016, 23. August 2022, 4. Juni 2018, 9. Dezember 2015, 1. Februar 2022, 29. September 2016 und 4. September 2014 teilten die berichterstattenden Mitgliedstaaten für Acequinocyl, Aluminiumsilicat, Emamectin, Fettsäuren C7 bis C20, Pendimethalin, Pflanzenöl/Rapsöl und Triclopyr jeweils dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") mit, dass sie die Zulässigkeit, insbesondere die Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, jedes dieser Anträge geprüft hätten, und zu dem Schluss gekommen wären, dass sie zulässig seien.
(Stand: 10.09.2024)
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