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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2216 der Kommission vom 6. September 2024 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten

(ABl. L 2024/2216 vom 09.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 muss die Kommission eine elektronische Schnittstelle (im Folgenden "Schnittstelle") zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und den nationalen Zollsystemen einrichten, und der Kommission wird die Befugnis erteilt, diesbezüglich Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission 2 sind Anforderungen für die Entwicklung der Schnittstelle festgelegt, auch im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit der über die Schnittstelle zu übermittelnden Daten.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die am 12. Dezember 2022 in Kraft trat, ist das ICSMS mit dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) zu verknüpfen, das somit zu der elektronischen Schnittstelle nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird.

(4) Die Verordnung (EU) 2022/2399 enthält eine Reihe einheitlicher Vorschriften, einschließlich Vorschriften über die Vertraulichkeit von Daten und die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für EU CSW-CERTEX gelten, wenn der Datenaustausch zwischen den im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Nichtzollsystemen der Union und nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglicht wird. Daher sind die Vorschriften über denselben Sachverhalt in den Artikeln 4, 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 überflüssig geworden und sollten gestrichen werden.

(5) Im Sinne der Klarheit sollte im Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 auf den wichtigsten Rechtsakt Bezug genommen werden, auf dessen Grundlage die genannte Durchführungsverordnung erlassen wurde.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248

Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten".

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"(b) "Schnittstelle" die in Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte elektronische Schnittstelle, die im Rahmen des in der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates * vorgesehenen Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) eingerichtet wurde.

_____
*) Verordnung (EU) 2022/2399

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(Stand: 12.09.2024)

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