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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 453 vom 17.12.2021 S. 38 A;
VO (EU) 2024/2216 - ABl. L 2024/2216 vom 09.09.2024 Inkrafttreten)



Änd.:Titel 24

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 entwickelt die Kommission eine elektronische Schnittstelle (im Folgenden "Schnittstelle"), um die Übermittlung von Daten zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 34 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ermöglichen. Dieses Informations- und Kommunikationssystem wird als Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (im Folgenden: ICSMS) bezeichnet. Die Schnittstelle soll die Kommunikation zwischen den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden im Hinblick auf die Kontrolle von Produkten, die gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 in die Union gelangen, erleichtern. Ihre Verwendung ist gemäß Artikel 26 Absatz 4 der genannten Verordnung freiwillig.

(2) Um die Vorbereitung der elektronischen Systeme und den kohärenten Informationsaustausch zu erleichtern, müssen die Standarddatensätze festgelegt werden, die in der vorgeschriebenen Form und Weise über die Schnittstelle zu übermitteln sind. Diese Datensätze sollten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1020 hinsichtlich der Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, widerspiegeln. Sie sollten jedoch flexibel genug sein, damit die Mitgliedstaaten alle relevanten Fälle unter Verwendung der für den jeweiligen Fall geeigneten Daten oder Datenfelder bearbeiten können.

(3) Um den Verwaltungsaufwand für die Zollbehörden zu begrenzen, sollten die von den nationalen Zollsystemen an das ICSMS übermittelten Daten, soweit möglich, in diesen Systemen leicht abrufbar sein. Die Überprüfung der Konformität eines Produkts durch die Marktüberwachungsbehörden macht es jedoch erforderlich, dass zusätzliche Datenelemente in die nationalen Zollsysteme eingegeben werden.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten die Schnittstelle nutzen, sollten sie besonderen Verfahrensvorschriften unterliegen, um das reibungslose Funktionieren der elektronischen Systeme zu gewährleisten.

(5) Wenn die Anwendung dieser Richtlinie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, so sollte diese im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates, durchgeführt werden. In der vorliegenden Verordnung sollten einige Spezifikationen für die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Diese Spezifikationen sollten künftig mit denen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll in Einklang stehen, für die die Kommission am 28. Oktober 2020 4 einen Vorschlag vorgelegt hat. Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten können daher vor dem Hintergrund des künftigen Rechtsrahmens für die Single-Window-Umgebung für den Zoll der EU überprüft werden.

(6) Die über die Schnittstelle übermittelten Daten sollten vertraulich sein und nicht länger auf der Schnittstelle verbleiben, als für ihre Übermittlung erforderlich ist.

(7) Gemäß Artikel 34

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