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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2202 der Kommission vom 4. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(ABl. L 2024/2202 vom 05.09.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 75 und 92,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde das Flächenüberwachungssystem als verpflichtender Bestandteil des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (im Folgenden "integriertes System") eingeführt, das von jedem Mitgliedstaat einzurichten ist. Um eine ordnungsgemäße und einheitliche Umsetzung sicherzustellen, muss das Flächenüberwachungssystem in allen Mitgliedstaaten denselben Anwendungsbereich haben und somit alle Begünstigten sowie alle im Rahmen des integrierten Systems verwalteten flächenbezogenen Interventionen und alle überwachbaren Voraussetzungen umfassen.
(2) In Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission 2 ist für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2025 eine Fördervoraussetzung als überwachbar gilt, wenn sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten des Copernicus-Programms oder georeferenzierten Fotos gemäß Artikel 11 der genannten Durchführungsverordnung überwacht werden kann. Ferner ist in Artikel 10 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 festgelegt, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind sicherzustellen, dass spätestens vor dem 1. Januar 2027 mindestens 70 % der Interventionen mit Fördervoraussetzungen, die nur mithilfe von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, unter das Flächenüberwachungssystem fallen.
(3) Nach den Erfahrungen des ersten Jahres der Umsetzung des Flächenüberwachungssystems und aufgrund der von den Landwirten vorgebrachten Schwierigkeiten muss den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwendung und Verarbeitung georeferenzierter Fotos eingeräumt werden, um Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms und andere zumindest gleichwertige Daten gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 besser gemeinsam betrachten zu können. Daher sollte die in Artikel 10 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 festgelegte Verpflichtung gestrichen werden.
(4) Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, alle technologischen Lösungen, einschließlich georeferenzierter Fotos, zu nutzen, und dabei über die erforderliche Flexibilität verfügen, um ihr Flächenüberwachungssystem umzusetzen.
(5) Daher sollten georeferenzierte Fotos bei der Festlegung einer überwachbaren Fördervoraussetzung nicht mehr gegenüber anderen zumindest gleichwertigen Daten priorisiert werden. Aus diesem Grund ist es ebenfalls angezeigt, die Verpflichtung zu streichen, dass Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass spätestens vor dem 1. Januar 2027 mindestens 70 % der Interventionen mit Fördervoraussetzungen, die nur mithilfe von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, unter das Flächenüberwachungssystem fallen.
(6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben; einige Bestimmungen über die Cross-Compliance in Bezug auf das Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen gelten jedoch weiterhin, darunter die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Kontrolldaten und Kontrollstatistiken zu übermitteln.
(7) Die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Bestimmungen haben jedoch gezeigt, dass der Verwaltungsaufwand, der durch ihre Anwendung entstanden ist, in einigen Fällen über das für die Erreichung ihrer Zwecke Erforderliche hinausgehen kann; dies ist der Fall bei der Verpflichtung zur Übermittlung von Kontrolldaten und Kontrollstatistiken gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Da bei manchen Cross-Compliance-Maßnahmen ab dem Antragsjahr 2023 die Grundgesamtheit der Begünstigten begrenzt ist, aus der die Stichprobe für Statistiken gezogen wird, kann es dazu kommen, dass die Statistiken nicht für alle Begünstigten repräsentativ sind, die Konditionalitätsverpflichtungen unterliegen, und daher kein nützliches Instrument mehr für die Überwachung der Umsetzung der Konditionalität durch die Mitgliedstaaten darstellen. Daher ist es angezeigt, die weitere Anwendung dieser Bestimmungen zu streichen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 sollte daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 10.09.2024)
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