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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23 A;
VO (EU) 2024/2202 - ABl. L 2024/2202 vom 05.09.2024)


Neufassung - Ersetzt VO (EU) 809/2014 - Ausnahme

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 und Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2021/2116 enthält unter anderem die grundlegenden Vorschriften bezüglich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die finanziellen Interessen der Union zu schützen und über die Leistung der Agrarpolitik Bericht zu erstatten. Um das reibungslose Funktionieren des neuen Rechtsrahmens zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften für die Bewertungsberichte über die Qualität von drei Komponenten (System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, System für geodatenbasierte Anträge und Flächenüberwachungssystem) des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (im Folgenden das "integrierte System") und die damit verbundenen Abhilfemaßnahmen, die Anforderungen an Beihilfeanträge und das Flächenüberwachungssystem, den Rahmen für den Erwerb von Satellitendaten für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems und die Kontrollen anerkannter Branchenverbände in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 2 ersetzen.

(2) Die Berichte zur Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems sollten so umfassend sein, dass sich die Zuverlässigkeit der von diesen Komponenten des integrierten Systems generierten Informationen bewerten lässt. Der Inhalt dieser Berichte sollte auch Aufschluss darüber geben, ob ausreichende Gewähr für die Qualität der Informationen gegeben ist, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats verwendet werden, über die Leistung in Bezug auf die Output- und Ergebnisindikatoren der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten flächenbezogenen Interventionen zu berichten. Daher sollten diese Berichte insbesondere Informationen über die im Rahmen der Qualitätsbewertung durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel sowie diagnostische Informationen über die möglichen Ursachen dieser Mängel enthalten. Konkret sollten die Berichte Informationen über die für die Qualitätsbewertungen herangezogenen Daten und Bilder sowie über die Prüfergebnisse enthalten. Die Erfahrungen mit dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit der Qualitätsbewertung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen haben gezeigt, dass die Nutzung spezieller elektronischer Informationssysteme besonders hilfreich ist. Um die Arbeit der Mitgliedstaaten und ihre Kommunikation mit der Kommission zu erleichtern, sollten solche Informationssysteme auch künftig für die Berichte über die drei Qualitätsbewertungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 genutzt und erforderlichenfalls weiterentwickelt werden.

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(Stand: 10.09.2024)

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