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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2164 der Kommission vom 11. Juli 2024 über Mindestanforderungen an die Daten von Mietfahrzeugen, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4665)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2164 vom 20.08.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr 1, insbesondere auf Artikel 3a Absatz 8,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 5b Absatz 1 der Richtlinie 2006/1/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 2006/1/EG sind Daten über ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die von Unternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden, in die einzelstaatlichen elektronischen Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (im Folgenden "einzelstaatliche elektronische Register") einzutragen.

(2) Nach Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie 2006/1/EG müssen die Mitgliedstaaten für den Austausch von Informationen über ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge die europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Registers of Road Transport Undertakings, ERRU) verwenden. Damit diese Informationen reibungslos ausgetauscht werden können, müssen Mindestanforderungen an die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragenden Daten festgelegt werden.

(3) Mit dem Beschluss 2009/992/EU der Kommission 3 wurden Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind, festgelegt. Um die Vernetzung der einzelstaatlichen Register auch in Bezug auf Daten über ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge zu erleichtern, sollten auch die diesbezüglichen Daten in die einzelstaatlichen elektronischen Register eingegeben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Eingabe der Daten über ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge in die einzelstaatlichen elektronischen Register gelten folgende Mindestanforderungen:

Datenkategorie Datenelement Zusätzliche Beschreibung des Datenfelds Länge
Zulassung Fahrzeugkennzeichen Freitext, alphanumerisch 1 -15
Zulassungsland des Fahrzeugs Zweistelliger Buchstabencode gemäß ISO 3166-1 alpha-2 2

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2024

1) ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/1/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1071/oj).

3) Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/992/oj).


ENDE

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