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Beschluss (EU) 2024/2100 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten
(ABl. L 2024/2100 vom 02.08.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/1358 wurde am 14. Mai 2024 erlassen und trat am 11. Juni 2024 in Kraft. Ihre Bestimmungen gelten ab dem 12. Juni 2026, mit Ausnahme von Artikel 26, der ab dem 12. Juni 2029 gilt.
(2) Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 hat Irland mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) 2024/1358 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht.
(3) Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1358 sollte daher bestätigt werden.
(4) Da sich Irland nicht an den Verordnungen (EU) 2018/1240 2 und (EU) 2019/818 3 des Europäischen Parlaments und des Rates beteiligt, sollte es nicht an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358, mit denen die genannten Verordnungen geändert werden, gebunden sein.
(5) Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1358 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1358 wird bestätigt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 31. Juli 2024
2) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj).
3) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj).
ENDE |
(Stand: 21.08.2024)
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