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Regelwerk, EU 2024, Klimaschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2031 der Kommission vom 26. Juli 2024 über die Vorlage für Überwachungskonzepte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2031 vom 29.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1805 müssen die Schifffahrtsunternehmen der Prüfstelle ein Überwachungskonzept vorlegen, das aus einer vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungs- und Berichterstattungsmethode für jedes unter die Verordnung (EU) 2023/1805 fallende Schiff besteht.

(2) Um sicherzustellen, dass diese Überwachungskonzepte elektronisch übermittelt und erfasst werden sowie vollständige und standardisierte Informationen enthalten, die eine einheitliche Umsetzung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Schifffahrtsunternehmen ermöglichen, sollten Spezifikationen für elektronische Vorlagen, einschließlich technischer Vorschriften für ihre einheitliche Anwendung, festgelegt werden.

(3) Das Überwachungskonzept sollte mindestens die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1805 genannten Angaben enthalten.

(4) Bei der Übermittlung von Informationen über Angaben und Verfahren im Rahmen des Überwachungskonzepts sollten Schifffahrtsunternehmen auch auf Verfahren oder Systeme Bezug nehmen können, die sie im Rahmen ihrer bestehenden Managementsysteme tatsächlich anwenden, wie den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (International Safety Management Code, ISM-Code) 2, den Energieeffizienz-Managementplan für Schiffe (Ship Energy Efficiency Management Plan, SEEMP) 3 oder Systeme und Kontrollen, die unter einheitliche Qualitäts-, Umwelt- oder Energiemanagementnormen (z.B. EN ISO 9001:2015, EN ISO 14001:2015 oder EN ISO 50001:2011) fallen. In solchen Fällen oder wenn die einschlägigen Verfahren bereits in festgelegten schriftlichen Verfahren beschrieben sind, sollte es gestattet sein, dass die Überwachungskonzepte lediglich eine kurze Beschreibung oder Zusammenfassung dieser Verfahren enthalten.

(5) Sobald das Überwachungskonzept und das geänderte Überwachungskonzept als zufriedenstellend bewertet wurden, muss die Prüfstelle sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1805 in der FuelEU-Datenbank erfassen, bei der es sich um ein spezielles Informationssystem der Union handelt, das von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs entwickelt und betrieben wird und in dem die Bilanz jedes Schiffes erfasst wird. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1805 muss der Verwaltungsstaat Zugang zu dem Überwachungskonzept und dem geänderten Überwachungskonzept haben.

(6) Die Kommission hat betroffene Parteien zu bewährten Verfahren für die unter diese Verordnung fallenden Themen konsultiert. Die Konsultation erfolgte im Rahmen der Untergruppe "Nachhaltige alternative Energie für die Schifffahrt", die unter der Schirmherrschaft des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt eingesetzt wurde.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Vorlage für das Überwachungskonzept

(1) Zur Übermittlung des Überwachungskonzepts gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1805 verwenden die Schifffahrtsunternehmen eine elektronische Fassung der Vorlage im Anhang der vorliegenden Verordnung, die über die FuelEU-Datenbank zugänglich sein wird.

(2) Für die Zwecke der Erfassung des bewerteten Überwachungskonzepts in der FuelEU-Datenbank gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1805 verwenden die Prüfstellen eine elektronische Fassung der Vorlage für das Überwachungskonzept im Anhangder vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2024

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