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Regelwerk, EU 2024, Klimaschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2027 der Kommission vom 26. Juli 2024 über die Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2027 vom 29.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 sollte ein robustes und transparentes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem eingerichtet werden, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung zu überwachen. Dieses System sollte in nichtdiskriminierender Weise für alle Schiffe gelten und eine Prüfung durch Dritte vorsehen, damit die Richtigkeit der im Rahmen dieses Systems übermittelten Daten gewährleistet ist.

(2) Um Unparteilichkeit und Wirksamkeit sicherzustellen, sollte es sich bei den Prüfstellen um unabhängige qualifizierte Stellen handeln, die von den nationalen Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 akkreditiert sein sollten. Die Prüfstellen sollten in einem Umfang mit Ressourcen, Mitteln und Personal ausgestattet sein, der der Größe der Flotte entspricht, für die sie Prüftätigkeiten gemäß dieser Verordnung ausführen. Mittels einer Prüfung sollte gewährleistet werden, dass i) die Überwachung und Berichterstattung durch die Schifffahrtsunternehmen zutreffend und vollständig ist und ii) dieser Verordnung entsprochen wird.

(3) Um die Prüftätigkeiten zu straffen, muss für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission 3 gesorgt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen in Bezug auf die folgenden Prüftätigkeiten und -anforderungen:

  1. Bewertung der Konformität des Überwachungskonzepts;
  2. Unterlagen, die die Schifffahrtsunternehmen den Prüfstellen vorlegen müssen;
  3. Prüfung der FuelEU-Berichte;
  4. von den Prüfstellen durchzuführende Risikoanalysen, einschließlich Kontrollen;
  5. Signifikanzschwelle;
  6. hinreichende Gewähr der Prüfstellen;
  7. Falschangaben und Nichtkonformitäten;
  8. Inhalt des Prüfberichts;
  9. Empfehlungen für Verbesserungen;
  10. Standortbegehungen;
  11. Kommunikation und Kompetenzen der Prüfstellen,
  12. Anforderungen an Kompetenzen und Verfahren.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Akkreditierung" die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Prüfstelle die Anforderungen harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt und somit über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, um die Prüftätigkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 25 dieser Verordnung auszuführen;

2. "Nichtkonformität"

  1. für die Zwecke der Bewertung eines Überwachungskonzepts eine Situation, in der der Plan den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805 nicht genügt;
  2. für die Zwecke der Prüfung eines FuelEU-Berichts und eines anteiligen FuelEU-Berichts eine der folgenden Situationen:
    1. die Berichterstattung über den Kraftstoffverbrauch und andere relevante Informationen steht nicht im Einklang mit der Überwachungsmethode, die in einem von einer akkreditierten Prüfstelle als zufriedenstellend bewerteten Überwachungskonzept beschrieben ist;
    2. die gemeldeten Daten genügen nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805;
  3. für die Zwecke der Akkreditierung jede Handlung oder Unterlassung der Prüfstelle, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805 oder der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuwiderläuft;

3.

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