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Abschnitt 4
eFTI-Teildatensätze, die den in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Informationsanforderungen entsprechen
A. Die eFTI-Teildatensätze, die den Informationsanforderungen der im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2025 genannten nationalen Rechtsvorschriften entsprechen, sind in den Tabellen 3 bis 29 beschrieben, wobei
Beispiel:
Das Datenelement eFTI41 wird mit der Hierarchieebene 2 gekennzeichnet. Es ist dem letzten vorhergehenden Datenobjekt auf höherer Ebene untergeordnet, d. h. Ebene 1, der Datenklasse ASBIE1027. Die untergeordnete Komponente des Datenelements eFTI41 ist das Datenelement eFTI42 "Code der Maßeinheit", das mit Ebene 3 gekennzeichnet ist;
in der Spalte mit der Überschrift "Objekttyp" Folgendes angegeben ist:
(a) Datenklassen, wenn die Kennung "ASBIE" lautet. Datenklassen sind Gruppierungen von Datenelementen, die eine bestimmte Informationseinheit beschreiben;(b) Datenelemente, wenn die Kennung "BBIE" oder "SC" lautet. Mit "SC" gekennzeichnete Datenelemente beziehen sich stets auf ein "BBIE"-Datenelement, da sie ergänzende Informationseinheiten darstellen, die zur vollständigen Spezifizierung der vom "BBIE"-Datenelement bereitgestellten Informationen erforderlich sind 5;
in der Spalte mit der Überschrift "ID" die Kennnummer des Datenelements so angegeben ist, wie sie im gemeinsamen eFTI-Datensatz ("eFTIxxx(x)") zugewiesen wurde;
in der Überschrift einer Gruppe von drei Spalten im Format "XXyy" die eindeutige Kennnummer des Teildatensatzes angegeben ist, wie oben unter Nummer 1 beschrieben. Jede der drei Spalten unter dieser Überschrift enthält Einzelheiten zu diesem spezifischen Teildatensatz;
in der Spalte mit der Überschrift "LS" der rechtliche Status des Datenelements im Zusammenhang mit dem spezifischen Teildatensatz angegeben ist, wobei
(a) Status "M" angibt, dass das Unternehmen diese Informationen bereitstellen muss;(b) Status "C" angibt, dass die Bereitstellung dieser Informationen bedingt erfolgt und von der Bereitstellung anderer Informationen abhängt;
(c) Status "O" angibt, dass die Bereitstellung dieser Informationen fakultativ ist;
(d) Status "D*" angibt, dass es sich hierbei um eine zusätzliche Einheit von Informationen handelt, die bereitgestellt werden muss, um die für das Datenelement, auf das sie sich bezieht, bereitgestellten Informationen vollständig zu spezifizieren;
(e) Status "SI" angibt, dass es sich hierbei um eine Datenklasse und nicht um ein Datenelement handelt, wobei "SI" für "Structural Indicator" (Strukturanzeiger) steht;
in der Spalte mit der Überschrift "BR(s)" gegebenenfalls die Kennung spezifischer Geschäftsregeln (im Format "BR-xxx") angegeben ist, die bei der Verwendung eines Datenelements unter bestimmten Bedingungen anzuwenden sind. Mit diesen Geschäftsregeln soll sichergestellt werden, dass der für das betreffende Datenelement anzugebende Wert den spezifischen Bedingungen der jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderung entspricht, einschließlich der Frage, wie dieser Wert mit dem Wert anderer Datenelemente, die für die Darstellung der jeweiligen Informationsanforderung erforderlich sind, in Beziehung zu setzen wäre. Die Geschäftsregeln werden in Abschnitt 6 näher erläutert;
in der Spalte mit der Überschrift "Code(s)" gegebenenfalls eine Auswahl der im Zusammenhang mit diesem spezifischen Teildatensatz zulässigen Codes aus der angewendeten Codeliste angegeben ist. Werden für den Teildatensatz keine spezifischen Code-Beschränkungen angegeben, gelten für das Datenelement dieselben Beschränkungen wie im Zusammenhang mit dem gemeinsamen eFTI-Datensatz ( Tabelle 1, Spalte "Zulässige Codes").
Tabelle 3 eFTI-Teildatensätze, die den in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Informationsanforderungen entsprechen: Österreich (AT)
AT01 | AT02 | AT03 | AT04 | AT05 | |||||||||||||
H* | Objekttyp | ID | LS | BR(s) | Code(s) | LS | BR(s) | Code(s) | LS | BR(s) | Code(s) | LS | BR(s) | Code(s) | LS | BR(s) | Code(s) |
0 | ABIE | ASBIE1026 | SI | SI | SI | SI | SI | ||||||||||
1 | ASBIE | ASBIE1027 | SI | SI |
(Stand: 08.01.2025)
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