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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1983 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Harmonisierung des Frequenzbands 40,5-43,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1520)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1983 vom 22.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ("europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation") wird darauf verwiesen, dass es notwendig ist, das Frequenzband 40,5-43,5 GHz im Hinblick auf eine besser koordinierte Verfügbarkeit von Funkfrequenzen weiter zu untersuchen, um Fest- und Drahtlosnetze mit sehr hohen Geschwindigkeiten zu ermöglichen. Außerdem werden die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie dazu verpflichtet, eine harmonisierte Funkfrequenznutzung durch elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der gesamten Union zu fördern und dazu unter anderem die drahtlose Breitbandversorgung ihrer Hoheitsgebiete und Bevölkerungen in hoher Qualität und Geschwindigkeit sowie die Netzabdeckung wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege anzustreben.

(2) Das Frequenzband 40,5-43,5 GHz ("42-GHz-Band") wurde auf der Weltfunkkonferenz 2019 (WRC-19) durch Änderungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst des Funksektors der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-R) weltweit für IMT (International Mobile Telecommunications) harmonisiert 3 . Die betreffende Änderung der Vollzugsordnung für den Funkdienst enthält Vorschriften zur Gewährleistung der Koexistenz von IMT-Systemen, einschließlich 5G-Systemen, mit dem festen Funkdienst über Satelliten (FSS) und dem Radioastronomiefunkdienst (RAS) im 42-GHz-Band.

(3) In der Mitteilung der Kommission "Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft" 4 wurden ehrgeizige Konnektivitätsziele für die Union dargelegt, die mit der Mitteilung der Kommission "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade" 5 aktualisiert und dann mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade weiter präzisiert wurden. Diese Konnektivitätsziele sollen durch die weitverbreitete Einführung und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität erreicht werden. In der Mitteilung der Kommission "5G für Europa: Ein Aktionsplan" 7 wurden koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene dargelegt, auch zur Festlegung und Harmonisierung von Funkfrequenzen für 5G-Systeme auf der Grundlage der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG), um eine lückenlose 5G-Versorgung aller städtischen Gebiete und der wichtigsten Landverkehrswege bis 2025 zu gewährleisten.

(4) Die Gruppe für Frequenzpolitik gab drei Stellungnahmen zu einem strategischen Fahrplan für 5G in Europa 8 ab, in denen sie unter anderem die Notwendigkeit hervorhob, Frequenzbänder oberhalb von 24 GHz einzuführen, um im Hinblick auf hohe Kapazitäten die mit 5G verfolgten Leistungsziele zu erreichen, und das 42-GHz-Band als Priorität für Untersuchungen zu einer zweiten Gruppe von 5G-Bändern im mm-Wellen-Bereich für terrestrische drahtlose Netze in der Union nannte. Ausgehend der Notwendigkeit, ein allgemeines Gleichgewicht zwischen der Bereitstellung von terrestrischen Mobilfunkdiensten und Satellitenfunkdiensten im Frequenzbereich 40-50 GHz herzustellen, betrachtete die Gruppe für Frequenzpolitik das 42-GHz-Band als eine langfristig tragbare Option für 5G-Netze.

(5) Das 42-GHz-Band bietet eine hohe Kapazität und ermöglicht elektronische Kommunikationsdienste als innovative drahtlose Breitbanddienste (WBB-ECS) der nächsten Generation (einschließlich 5G) auf der Grundlage kleiner Zellen 9 und großer Blöcke von mindestens 200 MHz. Die Nutzung dieses Frequenzbands erscheint in diesem Zusammenhang als gut geeignet für Hotspots in städtischen und vorstädtischen Gebieten.

(6) Wenngleich das 42-GHz-Band in den Mitgliedstaaten der Union dem festen Funkdienst (FS) zugewiesen ist 10 und für ortsfeste terrestrische drahtlose Verbindungen ("Richtfunk") genutzt wird, ist eine flexible Frequenznutzung erforderlich, um die Koexistenz von WBB-ECS, einschließlich 5G, und Richtfunk zu gewährleisten.

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