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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1957 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 in Bezug auf das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge
(ABl. L 2024/1957 vom 18.07.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission 2 sind die Schädlinge aufgeführt, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden dürfen.
(2) Von Juni 2021 bis Dezember 2023 meldeten mehrere Mitgliedstaaten der Kommission das amtlich bestätigte Auftreten in Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Ursprung in Drittländern von Schädlingen, die nicht als Unionsquarantäneschädlinge, als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 aufgeführt sind und nicht gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geregelt sind.
(3) Homona magnanima gehört zu den Schädlingen, gegen die Deutschland gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen ergriffen hat. Er wurde einige Male an den Grenzen der Union beanstandet, und es ist nicht bekannt, dass er im Gebiet der Union auftritt.
(4) Deutschland hat eine vorläufige Risikobewertung für Homona magnanima 4 für das Gebiet der Union durchgeführt. Darin wird der Schluss gezogen, dass der Schädling die Kriterien für Unionsquarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt und daher befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegen sollte. Da die Wirtspflanzen dieses Schädlings weiterhin aus Ländern eingeführt werden, in denen er bekanntermaßen vorkommt, stellt er ein Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union dar. Eine weitere Risikobewertung ist jedoch erforderlich, um festzustellen, ob Homona magnanima als Unionsquarantäneschädling einzustufen und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen ist. Daher wird die Auffassung vertreten, seine Einfuhr in die Union, seine Verbringung innerhalb der Union sowie die Haltung, Vermehrung und Freisetzung in der Union vorübergehend zu verbieten, bis eine umfassende Risikoanalyse durchgeführt wurde.
(5) Darüber hinaus wurde der Schädling Leucinodes orbonalis ursprünglich auf der Grundlage einer Schädlingskategorisierung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 aufgenommen. Die Behörde gab 2024 ein wissenschaftliches Gutachten zu einer umfassenden Bewertung des Schädlingsrisikos von Leucinodes orbonalis 5 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und die erwarteten Auswirkungen des Schädlings in der Union sehr gering seien. In Anbetracht des Gutachtens der Behörde sollte der Schluss gezogen werden, dass der Schädling Leucinodes orbonalis kein nicht hinnehmbares pflanzengesundheitliches Risiko für das Gebiet der Union darstellt und daher weder die Kriterien für Unionsquarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 1 noch die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf das Gebiet der Union erfüllt. Daher sollte er nicht mehr den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen befristeten Maßnahmen unterliegen.
(6) Der Anhang
(Stand: 06.08.2024)
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