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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 der Kommission vom 5. Juli 2024 zur Festlegung gemeinsamer Verfahren und detaillierter Regeln für den Zugang zu elektronischen Frachtbeförderungsinformationen und deren Verarbeitung durch die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1942 vom 20.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) nach der Verordnung (EU) 2020/1056 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass all ihre zuständigen Behörden im Einklang mit gemeinsamen Verfahren und detaillierten Regeln Zugang zu elektronischen Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) haben, was auch gemeinsame technische Spezifikationen und Verfahren für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen und für die Kommunikation mit den Unternehmen in Bezug auf diese Informationen einschließt.

(2) Zur Festlegung dieser gemeinsamen Verfahren und Regeln gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/1056 sollte die Kommission die wichtigsten Komponenten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) aufführen, die von den Mitgliedstaaten für die eFTI-Austauschumgebung bereitzustellen sind, und ihre funktionalen und technischen Spezifikationen detailliert darlegen.

(3) Um eine flexible Anwendung dieser gemeinsamen Verfahren und detaillierten Regeln zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, wie sie die Bereitstellung der IKT-Komponenten gewährleisten, sofern die Komponenten den in dieser Verordnung festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen entsprechen. So können die Mitgliedstaaten die einzelnen Komponenten separat bereitstellen oder mehrere oder alle Komponenten in einer oder mehreren Komponenten zusammenführen, die die jeweiligen Funktionen ausführen. Sie können auch mehrere Komponenten einrichten, die die gleichen Funktionen ausführen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten bestehende IKT-Komponenten, die sie bereits für andere digitale öffentliche Dienste entwickelt haben, weiterverwenden können, sofern diese Komponenten im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Spezifikationen, einschließlich etwaiger technischer Anforderungen, bereits die erforderlichen Funktionen ausführen oder dafür entsprechend angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen IKT-Komponenten einzurichten, zu entwickeln und zu warten.

(5) Jeder Mitgliedstaat sollte für die Gewährleistung der Wartung und Sicherheit der von ihm eingerichteten oder seiner Zuständigkeit unterstehenden IKT-Komponenten verantwortlich sein, einschließlich der Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der innerhalb dieser Komponenten verarbeiteten Informationen. Wenn mehrere Mitgliedstaaten beschließen, einige dieser Komponenten gemeinsam einzurichten und zu verwalten, sollten sie ihre jeweiligen Zuständigkeiten in geeigneten Abkommen oder Vereinbarungen festlegen.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 sollte die gesamte Kommunikation innerhalb der eFTI-Umgebung über sichere Verbindungen zwischen ordnungsgemäß identifizierten und autorisierten Parteien erfolgen. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen funktionalen und technischen Spezifikationen sicherstellen, dass diese Anforderungen bei der gesamten Kommunikation zwischen Parteien in der eFTI-Austauschumgebung über IKT-Komponenten einschließlich der eFTI-Plattformen erfüllt werden.

(7) Die eFTI-Austauschumgebung wird voraussichtlich von einer großen Zahl an Teilnehmern genutzt werden, und zwar sowohl auf der Ebene der zuständigen Behörden als auch auf der Ebene der betroffenen Unternehmen, denen es freisteht, die eFTI-Plattformen ihrer Wahl zu verwenden. Daher sollte eine angemessene Anzahl sicherer, authentifizierter und autorisierter Verbindungen zwischen den IKT-Komponenten der eFTI-Austauschumgebung hergestellt und aufrechterhalten werden. Um die mit solch einer hohen Zahl von Verbindungen einhergehenden Kosten zu senken, sollten einige IKT-Komponenten der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden eFTI-Austauschumgebung den Austausch vermitteln, indem sie als Zugangstore fungieren, und gleichzeitig die Aufrechterhaltung des hohen Sicherheitsniveaus und die Einhaltung der geltenden Berechtigungen gewährleisten.

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