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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1886 der Kommission vom 10. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Inhalt der Grundausbildung und Fortbildung der Kontrollbeamten für die Analyse der aufgezeichneten Daten und die Überprüfung des Fahrtenschreibers

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 024/1886 vom 11.07.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Fahrtenschreiber spielen eine entscheidende Rolle bei der Überprüfung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts durch Kraftverkehrsunternehmen und Berufskraftfahrer. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kontrollbeamten ein sehr gutes und gemeinsames Verständnis der Unionsvorschriften haben und wissen, wo sie einschlägige Leitlinien zu diesen Vorschriften finden können, wie Fahrtenschreiberdaten zu analysieren und Fahrtenschreiber zu kontrollieren sind und welche neuesten technologischen Entwicklungen und Manipulationstechniken es gibt. Die Kontrollbeamten sollen auch über die persönlichen und kommunikativen Kompetenzen verfügen, die bei Kontrollen, bei der Befragung von Fahrern auf der Straße und von anderen Mitarbeitern in den Räumlichkeiten der Verkehrsunternehmen erforderlich sind.

(2) Die Einführung gemeinsamer Ausbildungsanforderungen für Kontrollbeamte im Straßenverkehrssektor soll zur Harmonisierung der Kontrollverfahren in der gesamten Union und zur Gleichbehandlung von Kraftfahrern und Verkehrsunternehmen bei Kontrollen beitragen. Sie soll auch zum Aufbau einer Kultur der Rechtstreue innerhalb der Branche und in der Gesellschaft insgesamt beitragen.

(3) Bisher haben Erfahrung und bewährte Verfahren bei der Umsetzung gewisser in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgesehenen Bestimmungen Kontrollbeamten dabei geholfen, die Einhaltung der Vorschriften wirksamer und einheitlicher zu überprüfen. Sie sollten daher als nützliche Orientierungshilfe bei der Durchführung von Kontrollen Teil der Ausbildung der Kontrollbeamten sein.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Inhalt und Durchführung der Ausbildung

(1) Die gemeinsamen Ausbildungsanforderungen für Kontrollbeamte sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Techniken und Materialien fest, mit denen die Grundausbildung und Fortbildung der Kontrollbeamten nach den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Anforderungen strukturiert und durchgeführt werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Ausbildungsprogramme regelmäßig, um Änderungen des einschlägigen Unionsrechts und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(4) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht am Erlass zusätzlicher Anforderungen, die zur Sicherstellung einer für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Ausbildung der Kontrollbeamten für notwendig erachtet werden.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2024

1) ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1

2) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 1).

3) Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71

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