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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1865 des Rates vom 29. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2024/1865 vom 30.06.2024, ber. L 2024/90642)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1864 des Rates vom 29. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 29. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1864 angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird das Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Güter und Technologien ausgeweitet und es werden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter eingeführt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten.

(5) Um darüber hinaus das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu minimieren, verbietet der Beschluss (GASP) 2024/1864 auch die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, von Gütern, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, von Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie von aus der Union ausgeführten Waffen durch das Hoheitsgebiet von Belarus.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Belarus eingeführt, insbesondere für Güter und Technologien der Seeschifffahrt und für Luxusgüter.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird auch das Verbot, Diamanten unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu kaufen oder weiterzugeben, verhängt, das Diamanten betrifft, die ihren Ursprung in Belarus haben, aus Belarus ausgeführt oder durch Belarus durchgeführt werden. Dieses Verbot gilt für natürliche und synthetische Diamanten, ausgenommen Industriediamanten, sowie für Diamantschmuck.

(8) Außerdem wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 das Einfuhrverbot für Mineralerzeugnisse um Rohöl erweitert und ein neues Ausfuhrverbot für Güter und Technologien eingeführt, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können.

(9) Mit dieser Verordnung sollte klargestellt werden, dass die Verbote in Bezug auf Erdöl unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird.

(10) Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, verboten, indem die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdiensten, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführungsdiensten, Steuerberatungsdiensten, Unternehmensberatung und Public-Relations-Beratung verboten wird..

(11) Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 umfassen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung die Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, die Steuerplanung und -beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen. Unternehmens- und Public-Relations-Beratung umfassen die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Strukturierung und Kontrolle einer Organisation. Managementgebühren, die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen der Vermarktung, des Personalmanagements, des Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Rufes bei den Kunden und der Beziehungen zu anderen Einrichtungen und zur Öffentlichkeit sind auch eingeschlossen.

(12) Darüber hinaus verbietet der Beschluss (GASP) 2024/1864

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(Stand: 24.10.2024)

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