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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1864 des Rates vom 29. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2024/1864 vom 30.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP angenommen 1.

(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Ein derartiger Angriff ist eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

(3) Der Rat hat am 2. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/356 2 angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

(4) In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 20./21. Oktober 2022 hat der Europäische Rat die belarussischen Behörden aufgefordert, den russischen Angriffskrieg nicht länger dadurch zu begünstigen, dass russischen Streitkräften die Nutzung des belarussischen Hoheitsgebiets gestattet und dem russischen Militär Unterstützung bereitgestellt wird. Der Europäische Rat bekräftigte, dass das belarussische Regime seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommen muss und dass die Union nach wie vor bereit ist, rasch weitere Sanktionen gegen Belarus zu verhängen.

(5) Am 18. Januar 2023 hat die Union beim Ministerkomitee des Europarats eine Erklärung zur Menschenrechtslage in Belarus veröffentlicht, in der sie ihre tiefe Besorgnis über die katastrophale und sich verschlechternde Menschenrechtslage in Belarus unter dem Lukaschenka-Regime zum Ausdruck bringt und die Aktivitäten des Regimes in Minsk zur Unterstützung der barbarischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie die erneuten Versuche, durch den zynischen und gewaltsamen Einsatz von Migranten Krisensituationen an den Grenzen der Union zu schaffen, weiter verurteilt.

(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 und vom 29. und 30. Juni 2023 verurteilte der Europäische Rat die anhaltende militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch Belarus und betonte, dass Belarus den russischen Streitkräften nicht länger die Nutzung seines Hoheitsgebiets, unter anderem für die Stationierung taktischer Kernwaffen, gestatten darf.

(7) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(8) Insbesondere ist es angezeigt, das Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Güter und Technologien auszuweiten und weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter einzuführen, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten.

(9) Es ist ferner angezeigt, die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, von Gütern, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, von Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie von aus der Union ausgeführten Waffen durch das Hoheitsgebiet von Belarus zu verbieten.

(10) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Belarus einzuführen, insbesondere hinsichtlich der Ausfuhr von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt und für Luxusgüter.

(11) Es ist zudem angezeigt, ein Verbot zu verhängen, Diamanten aus Belarus unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder weiterzugeben.

(12) Des Weiteren ist es angezeigt, das Einfuhrverbot für Mineralerzeugnisse um Rohöl zu erweitern und ein neues Ausfuhrverbot für Ölfelderzeugnisse und -ausrüstung sowie für Güter und Technologien einzuführen, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können.

(13) Darüber hinaus ist es angezeigt, die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, zu verbieten, indem die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdiensten, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführungsdiensten, Steuerberatungsdiensten, Unternehmensberatung und Public-Relations-Beratung verboten wird.

(14) Überdies ist es angezeigt, die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, IT-Beratung und Rechtsberatung für Belarus zu verbieten.

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