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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1796 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

(ABl. L 2024/1796 vom 25.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1795 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. April 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/235/GASP 2 und die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 3 angenommen.

(2) Auf der Grundlage der Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu erleichtern, sollten nach Ansicht des Rates bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union tätig sind, ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran von dem Verbot ausgenommen werden, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden sollte.

(3) Am 24. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1795 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1795 werden humanitäre Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran eingeführt.

(4) Da diese Änderungen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird folgender Artikel eingefügt:

" Artikel 7a

(1) Das Verbot gemäss Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, zur Verfügung gestellt werden, sofern die Bereitstellung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung vonseiten der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.

1) ABl. L, 2024/1795, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1795/oj.

2) Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.04.2011 S. 51).

3) Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.04.2011 S. 1).

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