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Beschluss (GASP) 2024/1795 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
(ABl. L 2024/1795 vom 25.06.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP 1 angenommen.
(2) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze" vom 20. Mai 2021 seine Entschlossenheit bekräftigt, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat hat bekräftigt, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er hat unterstrichen, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen der Union, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen durch humanitäre Organisationen.
(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu erleichtern, sollten nach Ansicht des Rates bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union tätig sind, ausschließlich für humanitäre Zwecke in Iran von dem Verbot ausgenommen werden, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden sollte. Der Rat ist ferner der Ansicht, dass im Zusammenhang mit diesen Ausnahmen eine Überprüfungsklausel eingeführt werden sollte.
(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(5) Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2011/235/GASP wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:
"(7) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 2 für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(9) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung vonseiten der jeweils zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(10) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8oder 9 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
2. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Die in Artikel 2 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.
(Stand: 26.06.2024)
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