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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1780 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, nach denen Institute KIRB in Bezug auf die einer Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1780 vom 25.06.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 258 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 143 Absatz 1 dürfen die Institute ihre risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (im Folgenden "SEC-IRBA") berechnen. Nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (im Folgenden "IRB-Ansatz"), einschließlich eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (im Folgenden "LGD") und der Umrechnungsfaktoren, für jede Risikopositionsklasse und jedes Ratingsystem sowie für jeden Ansatz für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren zuvor erlaubt werden.

(2) Nach Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute den SEC-IRBa anwenden, wenn sie in der Lage sind, "KIRB" gemäß Artikel 255 Absätze 2 bis 5 der genannten Verordnung zu berechnen. Sind die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, können die Institute KIRB in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für angekaufte Forderungen berechnen. Für diese Zwecke sind die Risikopositionen des Mengengeschäfts als angekaufte Mengengeschäftsforderungen und die Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen als angekaufte Unternehmensforderungen zu behandeln. Aufgrund der Besonderheiten von Verbriefungsstrukturen und der diesen Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen ist es erforderlich, technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die Bedingungen, nach denen Institute KIRB für Pools verbriefter Risikopositionen berechnen können, präzisiert werden. Die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten daher so weit angepasst werden, wie dies für die Bestimmung der risikogewichteten Positionsbeträge der verbrieften Risikopositionen erforderlich ist. Die Anwendung einiger anderer Bestimmungen des IRB-Ansatzes im Zusammenhang mit Verbriefungen ist jedoch nicht angemessen, entweder weil solche Vorschriften nicht relevant sind oder sie nicht zu vorsichtigen Ergebnissen führen oder weil sie für die Institute im Zusammenhang mit Verbriefungen mit zu großem Aufwand verbunden wären. Daher sollten für all diese Fälle alternative Vorschriften festgelegt werden, die im Zusammenhang mit Verbriefungen angemessen sind.

(3) Die Anwendung des SEC-IRBa entsprechend dem Ansatz für angekaufte Forderungen gemäß Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte nur für bestimmte qualifizierte verbriefte Risikopositionen verfügbar sein, bei denen die Institute eine begrenzte Kontrolle oder einen begrenzten Zugang zu Informationen und/oder Daten oder beides haben und daher nicht in der Lage sind, die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf diese Risikopositionen ohne die erforderlichen Anpassungen unmittelbar anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass ein begrenzter Zugang zu Informationen und Daten zu den verbrieften Risikopositionen dann besteht, wenn das Institut nicht alle diese Risikopositionen verwaltet, einschließlich einer Situation, in der das Institut entweder ein Anleger in Verbriefungspositionen oder ein Sponsor oder Originator ist, der Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, und nicht alle der diesem Geschäft zugrunde liegenden Risikopositionen verwaltet. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Institut, das KIRB

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(Stand: 15.07.2024)

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