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Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2024/1745 vom 24.06.2024, ber. L 2024/90393, ber. L 2024/90435, ber. L 2024/90606, ber. L 2024/90647)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1744 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP 3 des Rates vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 24. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1744 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert wird.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, dahin gehend geändert, dass es auch für alle Luftfahrzeuge gilt, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie beispielsweise, um dem Ersuchen russischer natürlicher Personen, zu bestimmten Urlaubszielen befördert zu werden, oder dem Ersuchen russischer juristischer Personen, ihre Mitarbeiter zu Geschäftssitzungen in der Union oder Ihre Kunden an Tourismusziele zu befördern, nachzukommen. Diese Änderung zielt darauf ab, Umgehungen des Verbots, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, zu verhindern und das Ziel weiter zu verfolgen, mittelbar größtmöglichen Druck auf die russische Regierung auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, und die militärische Aggression gegen dieses Land einstellt. Das Verbot gilt nicht für Luftfahrzeuge, die von einer russischen Person lediglich gesteuert wird, ohne dass sie in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie etwa bei Piloten, die von nichtrussischen Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, begründet kein solches Verbot. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird dieses Verbot ebenfalls dahin gehend geändert, dass eine Ausnahme für bestimmte Luftfahrzeuge eingeführt wird, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeit- oder Ausbildungszwecken in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.
(5) Mit dem Ziel, über ein einheitliches Regelwerk in der gesamten Union zu verfügen und die Umgehung des Flugverbots zu verhindern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 auch die Verpflichtung für Betreiber eingeführt, für Nichtlinienflüge auf Antrag der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Flugverbots erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich Angaben zum Eigentum an dem Luftfahrzeug und, wenn der begründete Verdacht einer Umgehung des Flugverbots besteht, zu den Fluggästen. Diese Informationen sollten innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Frist zur Verfügung gestellt werden.
(6) Diese Verpflichtung wahrt uneingeschränkt die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"). Insbesondere sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt bleiben. Für die Zwecke der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte der Begriff "Nichtlinienflug" im Einklang mit der Begriffsbestimmung für "Linienflugverkehr" in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgelegt werden.
(7) Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744
(Stand: 24.10.2024)
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