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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1744 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2024/1744 vom 24.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 erneut entschieden den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, verurteilt und die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen Russlands Aggression bekräftigt. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Fähigkeit Russlands zur Führung seines Angriffskriegs in enger Zusammenarbeit mit Partnern und Verbündeten weiter geschwächt werden muss, einschließlich durch die weitere Verschärfung der Sanktionen und durch deren vollständige und wirksame Umsetzung und die Verhinderung ihrer Umgehung, insbesondere im Fall von Hochrisikogütern.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(5) Es ist angezeigt, das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, dahin gehend zu ändern, dass es auch für alle Luftfahrzeuge gilt, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie beispielsweise, um dem Ersuchen russischer natürlicher Personen, zu bestimmten Urlaubszielen befördert zu werden, oder dem Ersuchen russischer juristischer Personen, ihre Mitarbeiter zu Geschäftssitzungen in der Union oder ihre Kunden an Tourismusziele zu befördern, nachzukommen. Diese Änderung zielt darauf ab, Umgehungen des Verbots, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, zu verhindern und das Ziel weiter zu verfolgen, mittelbar größtmöglichen Druck auf die russische Regierung auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, und die militärische Aggression gegen dieses Land einstellt. Das Verbot gilt nicht für Luftfahrzeuge, die von einer russischen Person lediglich gesteuert wird, ohne dass sie in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie etwa bei Piloten, die von nichtrussischen Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden. Es ist angezeigt, eine Ausnahme für bestimmte Luftfahrzeuge einzuführen, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge, die zu Freizeit- oder Ausbildungszwecken in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.

(6) Mit dem Ziel, über ein einheitliches Regelwerk in der gesamten Union zu verfügen und die Umgehung des Flugverbots zu verhindern, ist es angezeigt, auch eine Verpflichtung für Betreiber einzuführen, für Nichtlinienflüge auf Antrag der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Flugverbots erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich Angaben zum Eigentum an dem Luftfahrzeug und, wenn der begründete Verdacht einer Umgehung des Flugverbots besteht, zu den Fluggästen. Diese Informationen sollten innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Frist zur Verfügung gestellt werden.

(7) Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, das Verbot zu ändern, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person befinden, sollte es untersagt werden, ein Kraftfahrzeugunternehmen zu werden oder in der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu transportieren. Dieses Verbot gilt nicht für Kraftfahrzeugunternehmen im Eigentum von Menschen mit zwei Staatsangehörigkeiten oder von russischen Staatsangehörigen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat. Kraftfahrzeugunternehmen sollten den zuständigen nationalen Behörden auf deren Aufforderung ihre Eigentumsstruktur offenlegen.

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(Stand: 27.06.2024)

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