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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1740 der Kommission vom 21. Juni 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch Verbraucher und andere betroffene Parteien über Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und für die Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1740 vom 24.06.2024)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/988 sieht vor, dass Verbraucher und andere betroffene Parteien die Kommission via eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals über Produkte informieren können, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten.

(2) Der von der Kommission festzulegende Informationsmechanismus sollte die Modalitäten für die Informationsübermittlung durch die Verbraucher sowie die Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden umfassen. Dieser Mechanismus wird neben Mechanismen auf nationaler Ebene bestehen, die es Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien ermöglichen, nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 Beschwerden bei den zuständigen Behörden einzureichen, insbesondere in Bezug auf die Produktsicherheit. All diese Mechanismen sollen die Informationsübermittlung von Verbrauchern und anderen betroffenen Stellen an die Behörden erleichtern und die Behörden dabei unterstützen, potenzielle Produktsicherheitsfragen zu erkennen.

(3) Die Kommission sollte das Safety-Gate-Portal so gestalten, dass möglicher Missbrauch oder Risiken für dessen technische Sicherheit vermieden oder minimiert werden. Verbraucher und andere betroffene Parteien sollten dieses System nutzen, um sich zu identifizieren, wenn sie der Kommission Informationen über Produkte übermitteln, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und wenn sie sich über den Stand der Bearbeitung ihrer Beschwerde erkundigen möchten.

(4) Verbraucher und andere betroffene Parteien können der Kommission Informationen über Produkte übermitteln, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, auch wenn sie das betreffende Produkt nicht gekauft, sondern es etwa nur verwendet haben, ohne es zu besitzen, oder wenn ihnen das Produkt geschenkt wurde. In diesen Szenarien sind Verbraucher oder andere betroffene Parteien, die diese Informationen übermitteln, möglicherweise nicht in der Lage, genauere Angaben über das Produkt oder seine Lieferkette zu machen.

(5) Die von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien über das Safety-Gate-Portal übermittelten Informationen sollten so vollständig wie möglich sein, damit die zuständigen nationalen Behörden auch tatsächlich die entsprechenden Folgemaßnahmen ergreifen können. Die bereitgestellten Informationen sollten die Identifizierung des Produkts und, sofern diese Informationen den Verbrauchern oder den anderen betroffenen Parteien vorliegen, seiner Lieferkette ermöglichen. Dies gilt insbesondere für den Wirtschaftsakteur oder den Anbieter eines Online-Marktplatzes, über den sie das Produkt erworben haben, und, falls nicht identisch, die für das Produkt verantwortliche Person gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 oder Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

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