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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1688 vom 17.06.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die detaillierten Anforderungen an die Annahme unionsweit geltender Leistungsziele durch die Kommission in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz sind in Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission 2 festgelegt.
(2) Nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die unionsweit geltenden Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4), der die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2029 abdeckt, vor dem 1. Juni 2024 angenommen werden, sodass den Mitgliedstaaten Zeit für die Ausarbeitung von Leistungsplänen bleibt, die der Kommission bis zum 1. Oktober 2024 zur Bewertung vorgelegt werden sollten.
(3) Zur Anhörung der Beteiligten nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und sonstiger relevanter Personen und Organisationen sowie, im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency, EASA), und um die unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4 vorzubereiten, veröffentlichte die Kommission indikative unionsweit geltende Leistungszielbereiche. Diese indikativen unionsweit geltenden Leistungszielbereiche wurden mit dem Beschluss (EU) 2023/2481 der Kommission 3 auf der Grundlage der Empfehlungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 benannten Leistungsüberprüfungsgremiums (Performance Review body, PRB) förmlich festgelegt. Die von der Kommission mit Unterstützung des PRB durchgeführten Konsultationstätigkeiten zu den unionsweit geltenden Leistungszielbereichen umfassten eine Sitzung der Beteiligten am 8. November 2023 und eine Online-Umfrage, die vom 4. Oktober 2023 bis zum 1. Dezember 2023 geschaltet war.
(4) Das PRB legte der Kommission im März 2024 seinen Abschlussbericht über die vorgeschlagenen unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4 vor. In diesem Bericht werden die Annahmen, Begründungen und Analysen, die den vorgeschlagenen Zielen zugrunde liegen, sowie die damit verbundenen Basiswerte, Warnschwellen und Vergleichsgruppen ausführlich dargelegt. Auch werden in dem Bericht die Ergebnisse der in Erwägungsgrund 3 genannten Konsultation der Beteiligten dargelegt. Das PRB stützte sich in seinem Bericht auf die jüngsten Verkehrsprognosen für den RP4, die vom "Statistics and Forecast Service" (STATFOR) von Eurocontrol zur Verfügung gestellt wurden.
(5) Die unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4 wurden anhand der Beiträge des PRB, des Netzmanagers, der EASa und der nationalen Aufsichtsbehörden sowie unter Berücksichtigung der Konsultationen der Beteiligten in diesem Beschluss festgelegt.
(6) Dieser Beschluss erstreckt sich auf den geografischen Anwendungsbereich des Leistungssystems und der Gebührenregelung, d. h. auf die Mitgliedstaaten sowie auf Norwegen und die Schweiz. Für die Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4 und der zugehörigen Basiswerte wurden Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) und Diensteinheiten auf der Grundlage der im Februar 2024 veröffentlichten "STATFOR-base"-Verkehrsprognose herangezogen. Diesen Strecken-Verkehrsprognosen zufolge ist unionsweit im Jahr 2024 mit 9.552 000 IRF-Bewegungen und 128.933 200 Diensteinheiten, im Jahr 2025 mit 9.787.000 IFR-Bewegungen und 133.040 200 Diensteinheiten, im Jahr 2026 mit 10.004 000 IFR-Bewegungen und 136.927 200 Diensteinheiten, im Jahr 2027 mit 10.209.000 IFR-Bewegungen und 140.566.200 Diensteinheiten, im Jahr 2028 mit 10.430.000 IFR-Bewegungen und 144.385 200 Diensteinheiten und im Jahr 2029 mit 10.594 000 IFR-Bewegungen und 147.464.200 Diensteinheiten zu rechnen.
(7) Die unionsweit geltenden Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich der Sicherheit, gemessen als Mindestniveau für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, das von für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zugelassenen Anbietern von Flugsicherungsdiensten (Air Navigation Service Providers, ANSP) erreicht werden muss, sollten dazu führen, dass die ANSP in ihrer Sicherheitsleistung über die Einhaltung der Mindestanforderungen an ihre Sicherheitsmanagementsysteme hinausgehen. Das Niveau dieser Leistungsziele sollte unter Berücksichtigung der tatsächlichen und angestrebten Leistung im wesentlichen Leistungsbereich der Sicherheit im dritten Bezugszeitraum (RP3) und der im RP4 angesichts der jüngsten regulatorischen und betrieblichen Entwicklungen erforderlichen weiteren Verbesserungen festgelegt werden.
(Stand: 03.07.2024)
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