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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1663 der Kommission vom 12. Juni 2024 über den anfänglichen Austausch von Informationen über den Flugweg im Zuge des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 festgelegten ersten gemeinsamen Vorhabens

(ABl. L 2024/1663 vom 14.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2024 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 15a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission 2 werden die Grundlagen für die SESAR-Errichtung (ATM-Forschung im einheitlichen europäischen Luftraum) geschaffen. Darin sind die Anforderungen an den Inhalt gemeinsamer Vorhaben sowie an deren Einrichtung, Annahme, Durchführung und Überwachung festgelegt.

(2) Das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission 3 eingerichtete erste gemeinsame Vorhaben (CP1) umfasst sechs Funktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) und deren jeweilige Unterfunktionen, darunter die ATM-Funktion für den anfänglichen Austausch von Informationen über den Flugweg (im Folgenden "AF6").

(3) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 müssen die in einem gemeinsamen Vorhaben festgelegten Funktionen und Unterfunktionen umsetzungsreif sein und eine synchrone Umsetzung erfordern. Die Umsetzungsreife wird unter anderem auf der Grundlage der Ergebnisse der während der SESAR-Entwicklungsphase durchgeführten Validierung, des Industrialisierungsstatus und einer Interoperabilitätsbewertung sowie im Zusammenhang mit dem globalen Luftfahrtplan der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und dem einschlägigen ICAO-Material bewertet.

(4) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 kann ein gemeinsames Vorhaben auch ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen umfassen, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines gemeinsamen Vorhabens noch nicht umgesetzt werden können, aber einen wesentlichen Bestandteil des betreffenden gemeinsamen Vorhabens darstellen, sofern davon auszugehen ist, dass ihre Industrialisierung innerhalb von drei Jahren nach Annahme des betreffenden gemeinsamen Vorhabens abgeschlossen sein wird.

(5) AF6 galt zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 nicht als umsetzungsreif, wurde jedoch als wesentlicher Bestandteil des CP1 betrachtet und mit den Zielterminen 31. Dezember 2023 für die Industrialisierung und 31. Dezember 2027 für die Umsetzung darin aufgenommen.

(6) Nach Ablauf des Zieltermins für die Industrialisierung von AF6 hat die Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") überprüft, ob die Funktion AF6 normiert wurde und umsetzungsreif war.

(7) Hierzu hat die Agentur eine vorläufige Bewertung der Industrialisierung und Umsetzungsreife von AF6 vorgenommen und anschließend das CP1-Industrialisierungsforum eingerichtet und koordiniert, das sich aus Vertretern des Errichtungsmanagements, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3, Eurocae, des Netzmanagers, der Luftfahrzeughersteller und der Hersteller von Luftfahrt-Bodenausrüstung zusammensetzt, vertreten durch den Europäischen Verband der Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie (ASD). Ziel des Forums war es, die im Hinblick auf den Zieltermin für die Industrialisierung von AF6 (31. Dezember 2023) notwendigen koordinierten Maßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu gewährleisten.

(8) Das CP1-Industrialisierungsforum war über das gesamte Jahr 2023 tätig und einigte sich auf die Maßnahmen, die von jeder Gruppe von Beteiligten im Hinblick auf die Normierung und Umsetzungsreife von AF6 ergriffen werden müssen.

(9) Am 12. Dezember 2023 konsultierte die Agentur die Vertreter der Luftfahrzeugbetreiber zur Umsetzung der AF6-relevanten Avionik. Mit Ausnahme des EBAa (European Business Aviation Association), der die Betreiber von Geschäftsreiseflugzeugen vertritt, haben alle im Industrialisierungsforum vertretenen gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber die Umsetzungsreife von AF6 bestätigt.

(10) Am 1. Dezember 2023 bekräftigten das Errichtungsmanagement, der Netzmanager, die Gruppe "A4 Airline" (Air France, easyJet, Lufthansa Group und Ryanair) und das Gemeinsame Unternehmen SESAR 3 gegenüber der Kommission ihre Zusage, die AF6 bis zum 31. Dezember 2027 umzusetzen.

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(Stand: 03.07.2024)

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