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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1505 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Höhe der von der federführenden Überwachungsbehörde bei kritischen IKT-Drittdienstleistern zu erhebenden Überwachungsgebühren und der Art und Weise der Entrichtung dieser Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1505 vom 30.05.2024)


Ergänzende Informationen
VO (EU) 2024/1502

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die notwendigen Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörde und der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden für die Durchführung von Überwachungsaufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2554 vollständig zu decken, sollte eine jährliche Überwachungsgebühr festgelegt werden. Die jährliche Überwachungsgebühr sollte auch die geschätzten Kosten jener zuständigen Behörden decken, denen die Europäischen Aufsichtsbehörden Aufgaben übertragen.

(2) Nach den Grundsätzen der Jährlichkeit und der vollständigen Kostendeckung sollte die Berechnung der jährlichen Überwachungsgebühren auf den Kosten beruhen, die den Europäischen Aufsichtsbehörden nach eigener Schätzung für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben direkt und indirekt entstehen. Die jährlichen Überwachungsgebühren sollten alljährlich an die Kostenschätzung angepasst werden.

(3) Um eine gerechte Verteilung der Überwachungsgebühren zu gewährleisten, die zugleich dem tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand für den einzelnen überwachten Dienstleister gerecht wird, sollte die jährliche Überwachungsgebühr im Verhältnis zum Umsatz stehen, den der IKT-Drittdienstleister in der Union mit der Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzdienstleistungskunden erzielt.

(4) Um die Richtigkeit der Finanzinformationen sicherzustellen, die zur Berechnung des zugrunde zu legenden Umsatzes benötigt werden, sollten sämtliche von den IKT-Drittdienstleistern übermittelten Zahlen geprüft sein. Da die federführende Überwachungsbehörde Informationen über den zugrunde zu legenden Umsatz benötigt, um die Höhe der Überwachungsgebühr festzulegen, die dem einzelnen kritischen IKT-Drittdienstleister zur Deckung der Überwachungskosten jährlich in Rechnung gestellt wird, sollte die federführende Überwachungsbehörde für den Fall, dass der kritische IKT-Drittdienstleister keine Informationen über den in der Union mit der Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen erzielten Einnahmen übermittelt, die unabhängig von der Kundenart weltweit erzielten Einnahmen des IKT-Drittdienstleisters zugrunde legen.

(5) Da für die Überwachung aller kritischen IKT-Drittdienstleister unabhängig von deren Umsatz stets bestimmte feste Verwaltungskosten anfallen, sollte von jedem kritischen IKT-Drittdienstleister eine jährliche Mindestüberwachungsgebühr erhoben werden.

(6) Um den spezifischen Kosten im ersten Jahr der Einstufung und Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister, insbesondere auch den Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Einstufung und der Benennung der federführenden Überwachungsbehörde Rechnung zu tragen, sollte eine feste Gebühr vorgesehen werden. Um den Kosten Rechnung zu tragen, die nach der Einstufung eines IKT-Drittdienstleisters als kritisch für die Überwachung anfallen, sollte diese Gebühr an den Zeitraum angepasst werden, für den der IKT-Drittdienstleister im ersten Jahr als kritisch gilt. Diese Gebühr sollte die jährliche Überwachungsgebühr im betreffenden Jahr ersetzen.

(7) Um die zusätzlichen Kosten zu decken, die entstehen, wenn IKT-Drittdienstleister nach Artikel 31 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 freiwillig beantragen, als kritisch eingestuft zu werden, sollte eine zusätzliche feste Gebühr vorgesehen werden. Um unbegründeten Anträgen entgegenzuwirken, sollte diese zusätzliche feste Gebühr nicht erstattet werden, wenn ein IKT-Drittdienstleister seinen Antrag während des Registrierungsverfahrens zurückzieht oder der Antrag abgelehnt wird.

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(Stand: 11.06.2024)

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