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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1471 des Rates vom 21. Mai 2024 über die Zuweisung der Beträge des Finanzbeitrags zur Europäischen Friedensfazilität gemäß dem Beschluss (GASP) 2024/1470

(ABl. L 2024/1471 vom 22.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seinen Schlussfolgerungen vom 22. März 2024 erklärte der Europäische Rat, dass die Europäische Union angesichts der Dringlichkeit der Lage entschlossen ist, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin so lange und so intensiv wie nötig die erforderliche politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung zu leisten.

(2) Am 21. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1470 1 angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP 2 geändert wurde, um vorzusehen, dass Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (Zentralverwahrer), die Vermögenswerte und Rücklagen im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, von ihren außerordentlichen Nettogewinnen aus der Immobilisierung russischer Vermögenswerte einen Finanzbeitrag in Höhe von 99,7 % dieser seit dem 15. Februar 2024 angesammelten Nettogewinne zu leisten haben. Die Zahlungen sollten in halbjährlichen Tranchen erfolgen, bis die außerordentlichen Gewinne aufgrund der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen, mit denen Transaktionen mit Vermögenswerten und Rücklagen der russischen Zentralbank verboten werden, nicht mehr in den Bilanzen der Zentralverwahrer auflaufen. Nach jenem Beschluss sind 90 % der Beträge des an die Union gezahlten Finanzbeitrags über die mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 4 des Rates eingerichtete Europäische Friedensfazilität (EFF) zur Unterstützung der Ukraine zu verwenden. Da die Zuweisung jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft werden soll, kann sich der Prozentsatz des der EFF zugewiesenen Finanzbeitrags in Zukunft ändern.

(3) Damit die bestehenden Durchführungsmechanismen genutzt werden können, sollten die der EFF zugewiesenen Beträge zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen nach Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen für die Bereitstellung militärischer Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte zugewiesen werden. Diese zugewiesenen Beträge sollten zusätzlich zu den für die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen vereinbarten Referenzbeträgen geleistet werden. Es ist angebracht, besondere Vorschriften für diese neue Finanzquelle vorzusehen, die die geltenden Vorschriften für die EFF ergänzen sollten. So muss der zusätzliche Beitrag insbesondere weder vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) angenommen noch vom EFF-Ausschuss genehmigt werden; da der Beschluss (GASP) 2024/1470 bereits eine direkte Ermächtigung durch den Rat vorsieht, ist kein weiteres Genehmigungsverfahren erforderlich. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, Verwaltungsvereinbarungen mit Zentralverwahrern zu schließen, da die Vorschriften für den Beitrag in diesem Beschluss festgelegt werden.

(4) Die Zuweisung von Beträgen an Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Ukraine erfolgt unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewisser Mitgliedstaaten und des Standpunkts der Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der EFF bei einer Abstimmung enthalten haben und eine förmliche Erklärung abgegeben haben oder sich bei einer Abstimmung enthalten werden und eine förmliche Erklärung abgeben werden. Diese Mitgliedstaaten sind daher auch weiterhin nicht verpflichtet, die Beschlüsse über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF anzuwenden, wenn sie sich der Stimme enthalten haben und eine förmliche Erklärung abgegeben haben. Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 findet keine Anwendung.

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