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Beschluss (GASP) 2024/1470 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2024/1470 vom 22.05.2024)
Ergänzende Informationen |
Beschl. (GASP) 2024/1471 |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und die russischen Streitkräfte begannen eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine. Dieser rechtswidrige Angriffskrieg stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der Charta der VN (VN-Charta) dar.
(4) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen missbilligte in ihrer am 2. März 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/1 die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die gegen Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta verstößt, auf das Schärfste. In ihrer am 12. Oktober 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/4 verurteilte die Generalversammlung der Vereinten Nationen - Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 29. September 2022, in der er daran erinnerte, dass jede aus der Androhung oder Anwendung von Gewalt resultierende Annexion des Hoheitsgebiets eines Staates durch einen anderen Staat eine Verletzung der Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts darstellt - die von der Russischen Föderation in Regionen innerhalb der international anerkannten Grenzen der Ukraine veranstalteten illegalen sogenannten Referenden und den auf diese Referenden folgenden Versuch der rechtswidrigen Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.
(5) In ihrer Resolution A/RES/ES-11/5 vom 15. November 2022 brachte die Generalversammlung der Vereinten Nationen ihre ernste Besorgnis angesichts der Verluste an Menschenleben, der Vertreibung von Zivilpersonen, der Zerstörung von Infrastruktur und natürlichen Ressourcen, des Verlusts an öffentlichem und privatem Eigentum sowie der wirtschaftlichen Katastrophe, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursacht wurden, zum Ausdruck und erkannte an, dass die Russische Föderation für alle in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten Völkerrechtsverletzungen, einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die VN-Charta, sowie für alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zur Rechenschaft gezogen werden muss und die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen tragen muss, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Schäden, einschließlich Sachschäden.
(6) In ihrer Resolution A/ES-11/L.7 vom 23. Februar 2023 forderte die Generalversammlung der Vereinten Nationen außerdem die an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zur vollen Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht auf und forderte die sofortige Einstellung der Angriffe auf die kritischen Infrastrukturen der Ukraine und aller vorsätzlichen Angriffe auf zivile Objekte, einschließlich Wohnhäusern, Schulen und Krankenhäusern.
(7) Der Rat nahm am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/335 2 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP an, wonach Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, verboten sind. Am 9. März 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/395 3 an, mit dem dieses Verbot auf den russischen National Wealth Fund ausgedehnt wurde. Infolge dieser Verbote sind die einschlägigen Vermögenswerte, die von Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten gehalten werden, immobilisiert.
(Stand: 24.06.2024)
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