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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1459 der Kommission vom 27. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals für die Anbieter von Online-Marktplätzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1459 vom 28.05.2024)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) 2023/988 muss die Kommission das Safety-Gate-Portal, die öffentliche Schnittstelle des Schnellwarnsystems Safety Gate, betreiben.

(2) Die über das Safety-Gate-Portal übermittelten Informationen sind für die Anbieter von Online-Marktplätzen unerlässlich, um einer Reihe von Pflichten nachkommen zu können, die in der Verordnung (EU) 2023/988, insbesondere in Artikel 22 Absätze 6 und 7, geregelt sind. Darüber hinaus werden die Anbieter von Online-Marktplätzen dazu angehalten, Produkte anhand des Safety-Gate-Portals zu prüfen, bevor sie diese auf ihre Schnittstelle stellen.

(3) Um den Anbietern von Online-Marktplätzen die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, hat die Kommission nach Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/988 ein interoperables Schnittstellensystem entwickelt, das es den Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, ihre Schnittstellen mit dem Safety-Gate-Portal zu verknüpfen. Diese interoperable Schnittstelle sollte im Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nach ihrer Registrierung beim Safety-Gate-Portal nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 auf das interoperable Schnittstellensystem zugreifen können.

(5) Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten über die interoperable Schnittstelle nur Informationen erhalten können, die öffentlich zugänglich sind und bereits im Safety-Gate-Portal veröffentlicht wurden. Jedoch sollten sie über die Schnittstelle bestimmte Modalitäten des Herunterladens der Informationen, etwa die Häufigkeit des Informationsempfangs, individuell anpassen können.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zugang zum interoperablen Schnittstellensystem des Safety-Gate-Portals

Nach der Registrierung beim Safety-Gate-Portal nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 können die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Schnittstellen über die interoperable Schnittstelle mit dem Safety-Gate-Portal verknüpfen.

Artikel 2 Informationsempfang über die interoperable Schnittstelle des Safety-Gate-Portals

Die Anbieter von Online-Marktplätzen, die ihre Schnittstelle nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung mit der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals verknüpft haben, können Informationen herunterladen, die im Safety-Gate-Portal nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 bereits öffentlich zugänglich sind.

Die Anbieter von Online-Marktplätzen können die Häufigkeit und den Inhalt der Informationen, die sie herunterladen können, gemäß den von der Kommission auf dem Safety-Gate-Portal veröffentlichten Anweisungen konfigurieren.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2024

1) ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj.


ENDE

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