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Verordnung (EU) 2024/1439 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenazaquin, Mepiquat und Propamocarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1439 vom 27.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Wirkstoffe Fenazaquin und Propamocarb wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für den Wirkstoff Mepiquat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) In Bezug auf Fenazaquin wurde bei dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen hinsichtlich der Anwendung des genannten Stoffs bei Hopfen in den Vereinigten Staaten gestellt. Der Antragsteller wies nach, dass die in den Vereinigten Staaten zugelassenen Verwendungen von Fenazaquin bei Hopfen zu Rückständen führen würden, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG überschreiten, und dass höhere RHG erforderlich wären, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.
(3) In Bezug auf Propamocarb wurde bei dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Honig gestellt.
(4) Diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.
(5) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 ab. Diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6) In Bezug auf Mepiquat wurden mit der Verordnung (EU) 2019/50 der Kommission 3 für Kulturpilze und mit der Verordnung (EU) 2019/1791 der Kommission 4 für Austern-Seitlinge/Austernpilze vorläufige RHG festgelegt, die unter Prüfung neuer, bis zum 31. Dezember 2022 vorzulegender Informationen zu überarbeiten sind, um bei unbehandelten Kulturpilzen eine Kreuzkontamination mit Stroh zu vermeiden, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde.
(7) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Änderung der geltenden vorläufigen RHG für Mepiquat bei Kulturpilzen und Austern-Seitlingen/Austernpilzen gestellt.
(8) Dieser Antrag wurde gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete den Antrag, den Bewertungsbericht und die beigefügten Unterlagen an die Behörde weiter.
(9) Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG 5 ab. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(10) Was die vom Antragsteller beantragte Änderung des vorläufigen RHG für Mepiquat bei Kulturpilzen anbelangt, so bewertete die Behörde die zusammen mit dem Antrag vorgelegten und die aus dem Überwachungsprogramm der Union stammenden Überwachungsdaten, aus denen hervorging, dass der geltende RHG ausreicht, um der Aufnahme von Rückständen bei Kulturpilzen Rechnung zu tragen.
(11) Daher ist es angezeigt, den geltenden vorläufigen RHG für Mepiquat bei Kulturpilzen nicht zu ändern.
(Stand: 28.05.2024)
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