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Verordnung (EU) 2019/50 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorantraniliprol, Clomazon, Cyclaniliprol, Fenazaquin, Fenpicoxamid, Fluoxastrobin, Lambda-Cyhalothrin, Mepiquat, Zwiebelöl, Thiacloprid und Valifenalat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 10 vom 14.01.2019 S. 8, ber. L 109 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Clomazon, Fluoxastrobin, Lambda-Cyhalothrin, Mepiquat und Thiacloprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorantraniliprol, Fenazaquin und Valifenalat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Cyclaniliprol, Fenpicoxamid und Zwiebelöl wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2) Am 4. Juli 2009 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Lambda-Cyhalothrin bei Roggen fest 2.
(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.
(4) Der CXL für Lambda-Cyhalothrin bei Roggen ist für die Verbraucher in der Union unbedenklich 4 und sollte daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
(5) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Clomazon für die Anwendung bei Kamille und Mehlbananen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(6) In Bezug auf Fluoxastrobin wurde ein solcher Antrag für Knoblauch, Raps, Leinsamen, Mohnsamen, Senfsamen und Leindottersamen gestellt. In Bezug auf Mepiquat wurde ein solcher Antrag für Raps, Leinsamen, Mohnsamen, Senfsamen, Leindottersamen, Sonnenblumenkerne, Leber (von Schweinen, Schafen und Ziegen), Niere (von Schweinen), Milch und Eier gestellt. In Bezug auf Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für Borretschsamen und Rettiche gestellt. In Bezug auf Valifenalat wurde ein solcher Antrag für Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, grüne Salate, Zwiebeln, Schalotten und Knoblauch gestellt.
(7) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge für Chlorantraniliprol und Fenazaquin gestellt, die in den Vereinigten Staaten bei Hopfen bzw. Mandeln angewendet werden. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(8) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(9) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte geprüft, wobei sie insbesondere die Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere berücksichtigt hat, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 5
(Stand: 03.05.2019)
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