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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1791 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1-Decanol, 2,4-D, ABE-IT 56, Cyprodinil, Dimethenamid, Fettalkoholen, Florpyrauxifen-benzyl, Fludioxonil, Fluopyram, Mepiquat, Pendimethalin, Picolinafen, Pyraflufen-ethyl, Pyridaben, S-Abscisinsäure und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für 2,4-D, Cyprodinil, Dimethenamid, Fludioxonil, Mepiquat, Pendimethalin, Picolinafen, Pyraflufen-ethyl, Pyridaben und Trifloxystrobin wurden Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt. Für Fluopyram wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. 1-Decanol, Fettalkohole und S-Abscisinsäure wurden in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen. Für ABE-IT 56 und Florpyrauxifen-benzyl wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cyprodinil für die Anwendung bei Fenchel wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Dimethenamid-P wurde ein solcher Antrag für Frühlingszwiebeln, Kopfsalate, Kraussalat sowie "frische Kräuter und essbare Blüten" gestellt. In Bezug auf Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für Fenchel gestellt. In Bezug auf Fluopyram wurde ein solcher Antrag für Brokkoli gestellt. In Bezug auf Mepiquat wurde ein solcher Antrag für Kulturpilze gestellt. In Bezug auf Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchinis, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Artischocken, Porree und Rapssamen gestellt. In Bezug auf Picolinafen wurde ein solcher Antrag für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen gestellt. In Bezug auf Pyraflufen-ethyl wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Schalenfrüchte, Kernobst, Steinobst, Trauben, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Holunderbeeren, Tafeloliven, Kartoffeln, Rapssamen, Baumwollsamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen gestellt. Bezüglich Pyridaben wurde ein solcher Antrag für Tomaten und Auberginen/Eierfrüchte gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Brokkoli gestellt.

(4) In Bezug auf 2,4-D, das in Kanada und den Vereinigten Staaten für Sojabohnen verwendet wird, wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Festsetzung einer Einfuhrtoleranz gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen des Stoffs bei diesen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) In Bezug auf 2,4-D legte der Antragsteller Informationen vor, die während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung zuvor nicht verfügbar gewesen waren. Diese Informationen betreffen eine validierte Analysemethode für Matrizes mit hohem Ölgehalt.

(8) In Bezug auf Dimethenamid legte der Antragsteller derartige Informationen über den Pflanzenmetabolismus vor.

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(Stand: 12.12.2019)

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