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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1400 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 im Hinblick auf die Flugplatzsicherheit, den Wechsel des Flugplatzbetreibers und die Meldung von Ereignissen

(ABl. L 2024/1400 vom 24.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 2 der Kommission sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren für Flugplätze, auch in Bezug auf ihr Management, ihren Betrieb, ihre Zulassung und ihre Aufsicht festgelegt.

(2) Für den Fall, dass ein Betreiber eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zugelassenen Flugplatzes seinen Betrieb einstellt und ein neuer Flugplatzbetreiber den Betrieb übernimmt, sollte die Änderung in einer Weise erfolgen, die einen sicheren und reibungslosen Übergang des Flugplatzbetriebs gewährleistet.

(3) Das System zur Meldung von Ereignissen durch Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten sollte an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angeglichen werden, um die Kohärenz zwischen diesen Verordnungen zu gewährleisten.

(4) Erbringen Flugplatzbetreiber auch Flugverkehrsdienste, sollten die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung an die entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 4 angeglichen werden, damit die Überwachung der Einhaltung leichter in einem einzigen Managementsystem integriert werden kann.

(5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind Flugplatzbetreiber verpflichtet, Sicherheitsprogramme und Sicherheitsausschüsse einzurichten und zu führen. Darüber hinaus wurden im ICAO-Dokument 9981 "Verfahren für Flugsicherungsdienste - Flugplätze" ("Procedures for Air Navigation Services - Aerodromes") spezifische Bestimmungen für die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Ausschüsse hinzugefügt. Um diesen Entwicklungen auf ICAO-Ebene Rechnung zu tragen, sollten die Bestimmungen über die Arbeitsweise der örtlichen Pistensicherheitsteams und anderer Flugplatzsicherheitsausschüsse geändert werden.

(6) Der Flugplatzbetreiber sollte einen Plan für die Entfernung fluguntüchtiger Luftfahrzeuge erstellen, der einen Koordinierungsmechanismus gewährleistet und den Zugang zu Ressourcen und Ausrüstung sicherstellt.

(7) Auf der Grundlage von ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen und der Untersuchung von Sicherheitsereignissen sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Sicherheit bei Arbeiten auf Flugplätzen festgelegt werden, weshalb ein Verfahren für das Sicherheitsmanagement bei Arbeiten auf Flugplätzen eingerichtet werden sollte, das Genehmigungen, Meldungen, Sicherheitsmaßnahmen, Aufsicht und Kontrolle umfasst.

(8) Pisten und Rollbahnen oder Teile davon, die vorübergehend oder dauerhaft geschlossen sind, sollten entsprechend gekennzeichnet werden, um ihre Benutzung durch Luftfahrzeuge zu verhindern.

(9) Die Nutzung eines Flugplatzes durch ein die zugelassenen Auslegungsmerkmale des Flugplatzes überschreitendes Luftfahrzeug sollte bewertet werden, und es sollte eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden, damit eine ordnungsgemäße Bewertung und Minimierung aller Sicherheitsrisiken sichergestellt ist.

(10) Orte auf der Bewegungsfläche mit einer Historie oder einem potenziellen Risiko von Kollisionen oder eines Eindringens von Objekten in den Pistenbereich sollten als "Hotspots" ausgewiesen und die damit verbundenen Risiken minimiert werden, um das Risiko eines Eindringens von Objekten in den Pistenbereich sowie das Risiko von Zusammenstößen zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen zu vermeiden.

(11) Die Aussetzung oder Einstellung des Pistenbetriebs sollte auf sichere und koordinierte Weise erfolgen, weshalb der Flugplatzbetreiber geeignete Verfahren festlegen und umsetzen sollte.

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(Stand: 06.06.2024)

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