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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1322 der Kommission vom 14. Mai 2024 zur Zulassung eines Einstufungsverfahrens zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in Malta
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3102)
(Nur der maltesische und der englische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2024/1322 vom 16.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe p,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Handelsklassenschemata der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Abschnitt B der genannten Verordnung. Gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der genannten Verordnung wird für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt, können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, und ist die Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Anhang V Teil a Nummer 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission 2 festgelegt
(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 kann die Kommission Klassifizierungsmethoden ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselbe Methode bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf der Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden ist, bei der eine für den Schweinebestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde
(3) Malta hat bei der Kommission beantragt, das Verfahren "CSB Image-Meater 2.0" zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Malta zuzulassen
(4) Dasselbe Verfahren wurde per Durchführungsbeschluss (EU) 2018/114 der Kommission 3 bereits in Spanien zugelassen
(5) Malta hat ausführliche Informationen vorgelegt, die bestätigen, dass die Schlachtkörperprobe, auf deren Grundlage die Zulassungsprüfung in Spanien durchgeführt wurde, ausreichend repräsentativ für den Schweinebestand in Malta ist
(6) Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind. Das Einstufungsverfahren sollte daher in Malta zugelassen werden
(7) Änderungen des betreffenden Verfahrens oder Geräts zur Einstufung sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Verwendung des folgenden Einstufungsverfahrens zur Schätzung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern ist gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Malta zugelassen: das Gerät "CSB Image-Meater 2.0" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen im Anhang dieses Beschlusses beschrieben sind
Änderungen des in Artikel 1 genannten zugelassenen Einstufungsverfahrens oder -geräts müssen durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission genehmigt werden
Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet
Brüssel, den 14. Mai 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1182/oj)
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/114 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (ABl. L 20 vom 25.01.2018 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/114/oj).
(Stand: 03.06.2024)
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