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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

(ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 315/2002, (EG) 1249/2008 und (EU) 807/2013

Anm. vgl.: VO (EU) 2017/1184

Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 Buchstaben a bis d, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzulegen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 315/2002 3, (EG) Nr. 1249/2008 4 und (EU) Nr. 807/2013 5 der Kommission ersetzen.

(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die in Anhang IV Abschnitt A derselben Verordnung festgelegten Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern ab einem bestimmten Alter, das auf Basis des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bestimmt wird, vorzuschreiben. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung sollte auch für die Unterteilung der Schlachtkörper in Kategorien gemäß Anhang IV Teil a Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.

(3) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, kleinen Betrieben Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung des Handelsklassenschemas der Union gesammelt wurden, empfiehlt es sich, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten. Um insbesondere die Repräsentativität der gemeldeten Preise zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch je nach ihren einzelstaatlichen Gegebenheiten niedrigere Höchstmengen festlegen.

(4) Da bestimmte Schlachtbetriebe im eigenen Betrieb mindestens acht Monate alte Rinder sowie Schweine mästen, ist für die Schlachtkörper dieser Tiere kein Marktpreis festzustellen. Daher ist die verbindliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union in diesen Fällen nicht erforderlich. Aus diesem Grund sollte den Mitgliedstaaten, in denen diese Praxis angewandt wird, gestattet werden, hinsichtlich dieser Schlachtkörper von den Vorschriften über die obligatorische Einstufung von Schlachtkörpern abzuweichen. Diese Ausnahme sollte auch für lokale Schweinerassen mit besonderer anatomischer Körperzusammensetzung oder für bestimmte Vermarktungsformen gewährt werden, wenn diese eine homogene und einheitliche Einstufung der Schlachtkörper unmöglich machen.

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