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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1321 vom 13.05.2024, ber. L 2024/90298, ber. L 2024/90300)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 3 und Artikel 30f Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nachdem die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert wurde, muss die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 3 geändert werden, um Vorschriften für die Prüfung der Treibhausgasemissionen von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW aufzunehmen. Um harmonisierte Ansätze für alle Verbrennungsanlagen zu gewährleisten, sollten für die Prüfung von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen dieselben Anforderungen gelten wie für andere Verbrennungsanlagen. Hat ein Mitgliedstaat keine Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/87/EG verfügen, so sollte sich die Prüfstelle bei ihrer Bewertung auf die Einhaltung des Monitoringkonzepts konzentrieren

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurden die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Herstellung von Öl, Herstellung von Eisen, Herstellung von Aluminium und Aluminiumoxid, Herstellung von Wasserstoff und Beförderung von CO2 auf anderen Wegen als per Pipeline ausgeweitet. Damit Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG mit den Tätigkeiten in Einklang steht, für die die Prüfstelle akkreditiert sein sollte, um in diesen Bereichen Prüfungen vornehmen zu können, muss der Akkreditierungsbereich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aktualisiert werden.

(3) Nach der Einführung der Verpflichtung in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, die kostenlose Zuteilung von der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz abhängig zu machen, wurden in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 4 neue Vorschriften aufgenommen, um festzulegen, wann Empfehlungen aus den Energieauditberichten oder zertifizierten Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 als umgesetzt gelten. Eine wesentliche Voraussetzung für den Nachweis der Umsetzung dieser Empfehlungen ist die Bestätigung durch die Prüfstelle bei der Prüfung des Bezugsdatenberichts oder gegebenenfalls des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, dass die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen abgeschlossen ist. Daher ist es unabdingbar, eine Reihe harmonisierter Vorschriften für die von der Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen festzulegen, anhand derer sie den Abschluss der Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen bestätigt

(4) Gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 hat die Prüfstelle zu überprüfen, ob eine Ausnahme von der Konditionalität gemäß Artikel 22a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 Anwendung findet, wenn die Umsetzung der Energieeffizienzempfehlungen nicht abgeschlossen ist. Um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle zu gewährleisten, müssen harmonisierte Vorschriften für die Bewertung der Anwendung dieser Ausnahmen durch die Prüfstelle festgelegt werden

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(Stand: 26.08.2024)

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