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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1315 des Rates vom 22. April 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 58. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu den Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist

(ABl. L 2024/1315 vom 15.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden " COTIF") vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 beigetreten.

(2) Gemäß Artikel 6 des COTIF finden die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID), die Anhang C des COTIF bildet.

(3) Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wozu sie auf die RID verweist.

(4) Nach Artikel 18 des COTIF kann der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des COTIF genannte von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr ( OTIF) eingerichtete Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden "RID-Fachausschuss") unter anderem die Anlage zur RID ändern.

(5) Es wird erwartet, dass der RID-Fachausschuss auf seiner 58. Tagung am 23. Mai 2024 Änderungen zur Anpassung der Anlage zur RID an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt beschließt.

(6) Da die Änderungen der RID für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im RID-Fachausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7) Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, die sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene zu gewährleisten und gleichzeitig den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in dem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung zu Gefahren führen könnten, zu berücksichtigen.

(8) Die vorgesehenen Änderungen werden als zweckmäßig für die sichere und kosteneffiziente Beförderung gefährlicher Güter angesehen, weshalb sie befürwortet werden können.

(9) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können auf fachlicher Ebene auf der 17. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses am 22. Mai 2024 vereinbart werden, auch auf der Grundlage von Empfehlungen der gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 58. Tagung des von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr eingerichteten Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden "RID-Fachausschuss") im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im RID-Fachausschuss ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2024.

1) Beschluss

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(Stand: 11.06.2024)

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