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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde
(ABl. L 2024/1288 vom 07.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Cabo Verde ist ein Land, das in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, auch Allgemeines Präferenzsystem (APS+) genannt, kommt. Für die Zwecke des APS sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 festgelegt.
(2) Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/561 4, (EU) 2019/620 5 und (EU) 2021/966 6 der Kommission gewährten befristeten Abweichungen von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Präferenzursprungsregeln. Der Antrag betraf eine jährliche Menge von 5.000 Tonnen Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, 3.000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 1.000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Im Rahmen der beantragten Abweichung würden diese Waren selbst dann als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden, wenn sie aus Nichtursprungsfisch hergestellt würden.
(3) Cabo Verde untermauerte seinen Antrag auf Verlängerung dieser Abweichungen mit Argumenten aus früheren Anträgen, die nach wie vor relevant seien, dass nämlich geringe Mengen an Thunfisch und Makrele in seinen Hoheitsgewässern gefangen würden, es wenige Fangmöglichkeiten außerhalb seiner Hoheitsgewässer gäbe und die Fangsaison begrenzt sei, weswegen die Möglichkeiten, Fisch mit Ursprungseigenschaft zu fangen, eingeschränkt seien. Als weiteres wichtiges Element kommt hinzu, dass Cabo Verde seine Hafeninfrastruktur ausgebaut hat. Infolgedessen können nunmehr größere Mengen Fisch bewältigt werden, und die Fischereiindustrie hat nun die Möglichkeit zu wachsen. Leider verfügt Cabo Verde nicht über eine Industrieflotte, die der Fischereiindustrie dienen könnte, noch tätigt es ausreichend Investitionen in seine Flotte. Die aktuellen begrenzten Fangkapazitäten für Fisch mit Ursprungseigenschaft würden nicht reichen, damit die Fischereiindustrie ihre Produktionskapazität maximal ausschöpfen kann. Schließlich wird in dem Antrag auf die Schwierigkeiten hingewiesen, vor denen Cabo Verde aufgrund von Verzögerungen beim Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Westafrika steht. In seiner Argumentation weist Cabo Verde auf die Notwendigkeit einer Abweichung von den APS-Präferenzursprungsregeln hin, um den Umstand auszugleichen, dass es sich noch nicht auf die Ursprungskontingente oder die Kumulierungsregeln des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens stützen kann, das noch nicht vorläufig angewandt wird.
(4) Die in Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden "Zollkodex der Union") vorgesehene abweichende Regelung ist befristet und an eine verbesserte Einhaltung der Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse sowie der Anforderung an die Verwaltungszusammenarbeit geknüpft. Um eine solche abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln verwalten zu können, sollte das antragstellende Land die Vorgaben bezüglich der Informationen über die Verwendung der abweichenden Regelung sowie der Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wird, einhalten.
(5) Allerdings haben die Überwachungsmaßnahmen, die die Kommission in den letzten Jahren im Hinblick auf die Einhaltung der Präferenzursprungsregeln, die damit zusammenhängenden Verfahren und die Verwaltungszusammenarbeit mit der Union durchgeführt hat, bestimmte Mängel aufgezeigt, insbesondere im Hinblick auf die Vorgabe zur Verwaltungszusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise im Fischereisektor.
(Stand: 04.06.2024)
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