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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund 

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 der Kommission vom 7. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1281 vom 17.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 38 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Übermittlung der Daten aus den Treibhausgasinventaren an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die einheitliche Berichtstabelle und die Gliederung für die im Rahmen des Übereinkommens von Paris verwendeten Dokumente zum Treibhausgasinventar. Im Jahr 2021 erließ die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien den Beschluss 5/CMA.3 zur Festlegung der einheitlichen Berichtstabelle und der Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar, die von den Vertragsparteien bei der Vorlage ihrer nationalen Inventarberichte zu verwenden sind. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission 2 müssen geändert werden, um die Verweise auf den Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien zur Festlegung der oben genannten Tabelle und Gliederung zu aktualisieren.

(2) Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 wurde geändert, um die Kommission zu verpflichten, die Treibhausgasdaten aus den nationalen Inventaren zusätzlich zu den umfassenden Überprüfungen in den Jahren 2027 und 2032 auch im Jahr 2025 einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Daher müssen die Artikel 30 und 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 sowie Anhang XXII der genannten Durchführungsverordnung geändert werden, in denen das Verfahren und der Zeitplan für die gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchzuführenden umfassenden Überprüfungen festgelegt sind.

(3) Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen über die Verwendung der erzielten Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Die Formate für die Übermittlung dieser Informationen sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 festgelegt.

(4) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, wobei mehrere Änderungen in Bezug auf die Verwendung der Einkünfte aus Versteigerungen vorgenommen wurden. Diesen Änderungen muss in den in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 festgelegten Formaten Rechnung getragen werden.

(5) Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sieht nun vor, dass alle Versteigerungseinnahmen, die nicht in Form von Eigenmitteln dem Unionshaushalt zugewiesen werden, oder der entsprechende finanzielle Wert solcher Versteigerungseinnahmen für in dem genannten Artikel aufgeführte klimabezogene Zwecke verwendet werden müssen, mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter Kosten von CO2

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(Stand: 11.06.2024)

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