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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission

(ABl. L 278 vom 26.08.2020 S. 1;
VO (EU) 2024/1281 - ABl. L 2024/1281 vom 17.05.2024 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 749/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 39 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bildet den grundlegenden Rahmen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Bereich der Klimapolitik. Die Bestimmungen dieses Systems sind vollständig in die Verordnung (EU) 2018/1999 integriert, mit der die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wird. Im Rahmen dieses Systems müssen Vorschriften für die Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen, die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer, die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare und die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen sowie Vorschriften über die nationalen Inventarsysteme, für die umfassende Überprüfung und für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen erlassen werden.

(2) Das integrierte Überwachungs- und Berichterstattungssystem für Treibhausgasinventare, Projektionen sowie Politiken und Maßnahmen, einschließlich der nationalen Systeme, trägt dazu bei, die Datenkonsistenz zwischen früheren Emissionstrends, künftigen Emissionstrends und den Auswirkungen von Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu gewährleisten. Des Weiteren ist die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über das nationale Treibhausgasinventar inhaltlich mit den nationalen Inventarsystemen verbunden, bei denen es sich um die institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen für die Schätzung der Treibhausgasemissionen handelt. Darüber hinaus wird im Rahmen der umfassenden Überprüfung die Qualität der übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren geprüft. Daher sollten die Vorschriften über die nationalen Inventarsysteme, für die umfassende Überprüfung, für die Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen und über die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengeführt werden.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) 3, die als Tagung der Vertragsparteien des im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC am 12. Dezember 2015 verabschiedeten Übereinkommens von Paris (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") 4

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