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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1280 der Kommission vom 30. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Dodemorph, Fettsäuremethylester C8-C10, Laurinsäure, Methyloctanoat, Methyldecanoat, Ölsäure und Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm IMI 206040

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1280 vom 03.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Diese Stoffe sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgeführt.

(2) Dies ist der Fall für die Wirkstoffe Dodemorph, Fettsäuren C8-C10 Methylester, Laurinsäure, Methyloctanoat, Methyldecanoat, Ölsäure und Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm IMI 206040.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission 4 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Dodemorph bis zum 30. November 2026 und für die Stoffgruppe Fettsäuren C7-C20, zu der Fettsäuremethylester C8-C10, Laurinsäure, Methyloctanoat, Methyldecanoat und Ölsäure gehören, bis zum 15. Dezember 2024 verlängert, da die noch verbleibenden Schritte des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe noch nicht abgeschlossen sind.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission 5 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) aus denselben Gründen bis zum 15. April 2025 verlängert.

(5) In Bezug auf die Stoffgruppe Fettsäuren C7-C20 wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Laurinsäure, Methyloctanoat, Methyldecanoat und Ölsäure gestellt, und im Hinblick auf die Erneuerung des Wirkstoffs Fettsäuremethylester C8-C10 wurde kein ergänzendes Dossier gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission 6 eingereicht.

(6) Es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Stamm IMI 206040 von Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 gestellt.

(7) Bezüglich des Wirkstoffs Dodemorph bestätigte der Antragsteller am 18. Dezember 2023, dass er den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung nicht mehr unterstützt.

(8) Somit ist es nicht mehr gerechtfertigt, die verlängerten Laufzeiten dieser Wirkstoffe beizubehalten. Daher sollte ein neues Ablaufdatum auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festgesetzt werden, während gleichzeitig den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für den Widerruf ihrer Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Stoffe enthalten, einzuräumen ist.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2024

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).

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