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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1270 der Kommission vom 7. Mai 2024 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

(ABl. L 2024/1270 vom 08.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, f und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission 2 mit Durchführungsbestimmungen zu Vermarktungsnormen für bestimmte Eier enthält mehrere Fehler und Auslassungen.

(2) In allen Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 enthalten Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 5 einen Verweis auf die Artikel 4, 5 und 6 der genannten Durchführungsverordnung. Da Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung die Kennzeichnung von Eiern betrifft und keinen Verweis auf Register enthält, sollte in Artikel 8 und in Artikel 9 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 stattdessen auf die Artikel 5, 6 und 7 der genannten Durchführungsverordnung Bezug genommen werden.

(3) In der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 fehlt in Artikel 9 Absatz 1 ein Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission 3.

(4) In der italienischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 fehlen in den Erwägungsgründen 1 und 6 und in den Artikeln 2, 5, 7, 8, 9 und 10 Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465.

(5) In allen Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 fehlt in Artikel 10 Absatz 3 ein Verweis auf Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 wird wie folgt berichtigt:

1.(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

2.(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

3.(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

4.(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

5.(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

" Artikel 8 Fristen für die Aufbewahrung der Register

Bücher und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 und den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung müssen ab dem Tag ihrer Erstellung mindestens 12 Monate lang aufbewahrt werden."

7. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kontrolldienst, der die Einhaltung dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 sicherstellt."

8.(Betrifft nicht die deutsche Fassung).

9. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Kontrollen müssen regelmäßig und unangekündigt erfolgen. Alle in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Register werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt."

10.

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