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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

(ABl. L 2023/2466 vom 08.11.2023;
VO (EU) 2024/1270 - ABl. L 2024/1270 vom 08.05.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, f und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier und überträgt der Kommission die Befugnis, in diesem Bereich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit diesen Rechtsakten sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission 3 ersetzt werden, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission 4 aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind im Sinne der Entsprechungstabelle in Anhang IV der genannten Delegierten Verordnung zu verstehen.

(2) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier zu gewährleisten, sollten einige Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen für Eier erlassen werden, und zwar hinsichtlich der Verpackung der Eier und ihrer Rückverfolgbarkeit sowie der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier durchführen sollten.

(3) Nur Packstellen verfügen über die Räumlichkeiten und technischen Anlagen, die für das Umpacken von Eiern erforderlich sind. Daher sollte das Umpacken nur in Packstellen zulässig sein.

(4) Lebensmittelunternehmer sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Erzeuger von Eiern, Sammelstellen und Packstellen sollten verpflichtet sein, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen.

(5) Es sollte festgelegt werden, wie sich der Erzeugercode gemäß Anhang VII Teil VI Ziffer III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusammensetzt. Außerdem sollte präzisiert werden, dass eine Freistellung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Erzeugercode möglich ist, wenn die verwendeten technischen Anlagen die Kennzeichnung von Knickeiern oder verschmutzten Eiern nicht zulassen.

(6) Um die Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen von Konformitätskontrollen überprüfen, ob die Eier von Hühnern der Art Gallus gallus den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 entsprechen. Es ist wichtig, dass diese Konformitätskontrollen und ihre Ergebnisse in der gesamten Union vergleichbar sind. Daher sollten Verfahren und Kriterien für die Durchführung der Kontrollen festgelegt werden.

(7) Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sollte verboten sein, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten wesentliche Verstöße gegen die Vermarktungsnormen melden, damit andere Mitgliedstaaten, die davon betroffen sein könnten, in geeigneter Weise gewarnt werden können.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus, ausgenommen Bruteier, und zwar insbesondere in Bezug auf

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